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EuGH: Kein Anlegerschutz bei Fremdwährungskrediten

Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung sind, stellen keine Wertpapierdienstleistung dar. Sie unterliegen daher nicht den Unionsregelungen zum Anlegerschutz, so der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.
Von Redaktion
04. Dezember 2015

Ein ungarisches Ehepaar hatte bei einer Bank zur Finanzierung eines neuen Autos einen Fremdwährungskredit aufgenommen, um einen günstigeren Zinssatz zu erhalten. Damit setzten sich die Kreditnehmer dem Risiko von Wertänderungen dieser Devisen im Verhältnis zum Forint aus.

Im Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut hatte der EuGH nun die Frage zu klären, ob Kreditverträge in Fremdwährung unter die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (RL 2004/39/EG) fallen, wie vom Ehepaar behauptet. Dann wäre die Bank unter anderem verpflichtet gewesen, die Angemessenheit oder die Eignung der zu erbringenden Dienstleistung zu bewerten.

In seinem Urteil vom 3. 12. 2015 kommt der Gerichtshof zum Schluss, dass – vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht – Devisengeschäfte, die Bestandteil von Darlehen in Fremdwährung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind, keine Wertpapierdienstleistungen darstellen, sodass die Gewährung eines solchen Darlehens nicht den Bestimmungen der Richtlinie zum Anlegerschutz unterliegt.

Der EuGH begründet das Urteil u.a. damit, dass die Kreditnehmer ausschließlich die Mittel erlangen wollten, um ein Konsumgut zu kaufen, nicht aber um ein Wechselkursrisiko zu steuern oder auf den Wechselkurs von Devisen zu spekulieren. Damit sei der Zweck der in Rede stehenden Geschäfte nicht die Vornahme einer Wertpapierdienstleistung.

Die im Rahmen des Fremdwährungskredits getätigten Devisengeschäfte sind Tätigkeiten, die sich zur Bereitstellung und Rückzahlung des Darlehens rein akzessorisch verhalten.

Weblink

Volltext er Entscheidung (EuGH, 3. 12. 2015, Rechtssache C-312/14)

(Quelle: EuGH)

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