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EuGH: Haftet Unternehmen für verbotene Absprachen eines Dienstleisters?

Der EuGH hat zur Frage Klarstellungen getroffen, ob ein Unternehmen auch für das Fehlverhalten eines Dienstleisters verantwortlich gemacht werden kann, wenn dieser unerlaubte Absprachen mit Mitbewerbern getroffen hat.
Von Redaktion
26. Juli 2016

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Stadt Jūrmala veröffentlichte eine Ausschreibung bezüglich der Belieferung von Ausbildungseinrichtungen mit Lebensmitteln. Drei Unternehmen gaben auf diese Ausschreibung Angebote ab, ua Pārtikas kompānija.

Dieses Unternehmen hatte als Rechtsbeistand für die Erstellung und Einreichung ihres Angebots die SIA „Juridiskā sabiedrība ‚B&Š partneri‘“ beauftragt, die wiederum einen Unterauftragnehmer hinzuzog, und zwar die SIA „MMD lietas“.

Diese Unterauftragnehmerin erhielt von Pārtikas kompānija den Entwurf eines Angebots, den Pārtikas kompānija unabhängig erstellt hatte, ohne sich mit den Mitbewerbern über die Preise abgestimmt zu haben.

Die Unterauftragnehmerin allerdings hatte sich – ohne Pārtikas kompānija darüber zu informieren – parallel verpflichtet, auch die jeweiligen Angebote der Mitbewerber zu erstellen. Sie nutzte das Angebot von Pārtikas kompānija als Referenz und erstellte die Preise aller Angebote letztlich so, dass das Angebot des einen Mitbewerbers ungefähr 5 % unter dem von Pārtikas kompānija lag und das Angebot des zweiten Mitbewerbers wiederum 5 % unter diesem.

Nicht festgestellt wurde, dass die Verantwortlichen von Pārtikas kompānija dem Fehlverhalten der Unterauftragnehmerin zugestimmt hätten oder darüber informiert waren.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es in einer solchen Situation möglich ist, einem Unternehmen wie Pārtikas kompānija aufgrund des Fehlverhaltens eines Dienstleisters wie MMD lietas, der selbstständig für das Unternehmen Leistungen erbringt, die Beteiligung an einer abgestimmten Verhaltensweise iSv Art 101 Abs 1 AEUV anzulasten.

Entscheidung

Die Verantwortlichkeit eines Unternehmens für ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten seiner Angestellten wurde vom EuGH bereits bestätigt. Die Beziehung zwischen einem Unternehmen und seinen Angestellten ist jedoch grundsätzlich nicht mit der Beziehung zwischen dem Unternehmen und den von ihm beauftragten Dienstleistern vergleichbar. Deshalb hält der EuGH die Ausführungen in seinen bisherigen Urteilen für hier nicht anwendbar.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch ein Unternehmen aufgrund des Fehlverhaltens eines selbstständigen Dienstleisters für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden, so der EuGH:

  • Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder

  • das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder

  • das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

Weblink

Volltext der Entscheidung (EuGH 21. 7. 2016, C-542/14, VM Remonts ua)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

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