EuGH: ESMA darf Leerverkäufe verbieten
24. Januar 2014
Die Europäische Union erließ im Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Finanzkrise eine Verordnung zur Harmonisierung von Leerverkäufen. Leerverkäufe sind eine Praxis, bei der ein Verkäufer Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht in seinem Eigentum befinden, in der Absicht verkauft, von einem Kursrückgang der Vermögenswerte zu profitieren.
Die Verordnung soll insbesondere verhindern, dass die Kurse von Finanzinstrumenten bei einer Störung der Finanzmärkte durch die Wirkung von Leerverkäufen außer Kontrolle geraten und abstürzen. Die Verordnung wurde gestützt auf Art. 114 AEUV erlassen, der den Erlass von Harmonisierungsmaßnahmen erlaubt, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.
Art. 28 der Verordnung verleiht der ESMA bestimmte Eingriffsbefugnisse. Die ESMA kann auf diese Weise verbindliche Rechtsakte für die Finanzmärkte der Mitgliedstaaten erlassen, wenn die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union bedroht sind.
Im Mai 2012 erhob das Vereinigte Königreich beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von Art. 28 der Verordnung. Es macht insbesondere geltend, dass der ESMA ein weites politisches Ermessen eingeräumt werde, das die unionsrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Befugnissen missachte. Außerdem sei Art. 114 AEUV keine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für den Erlass von Vorschriften im Sinne des Art. 28 der Verordnung.
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 22. Jänner fest, dass Art. 28 der ESMA keine eigenständigen Befugnisse einräumt, die über die Befugnisse hinausgehen, die ihr bei ihrer Errichtung verliehen wurden. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass die Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse an verschiedene Kriterien und Bedingungen geknüpft ist, die den Handlungsspielraum der ESMA einschränken.
Die Befugnis der ESMA, in dringlichen Fällen auf den Finanzmärkten der Mitgliedstaaten einzugreifen, um Leerverkäufe zu regeln oder zu verbieten, ist somit mit dem Unionsrecht vereinbar. Art. 114 AEUV ist für den Erlass von Art 28 VO (EU) 236/2012 eine geeignete Rechtsgrundlage.
Weblink
Volltext des Urteils (EUGH 22. 1. 2014, C-270/12)
(Quelle: EUGH)
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