Eckpunkte des Standort-Entwicklungsgesetzes
28. November 2018
Das StEntG soll das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung regeln, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.
Im StEntG soll ein spezielles Auswahlverfahren normiert werden, mit dem einzelne standortrelevante Vorhaben zur Entwicklung bzw. Weiterentwicklung des österreichischen Wirtschaftsstandortes identifiziert werden. Diese standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, sollen im Wege einer Verordnung kundgemacht werden. An diese Kundmachung werden in weiterer Folge spezielle verfahrensbeschleunigende Maßnahmen geknüpft, die als lex specialis zu Bestimmungen des AVG, des VwGVG und des UVP-G 2000 anzusehen sind.
Von einem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich ist bei einem standortrelevanten Vorhaben insbesondere dann auszugehen, wenn dessen Umsetzung außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen.
Kriterien für „standortrelevante Vorhaben“
Kriterien für die Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt, sind insbesondere:
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die für überregionale Kreise der Bevölkerung relevante oder strategische Bedeutung des standortrelevanten Vorhabens;
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die direkte oder indirekte Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem für die jeweilige Region relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs;
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ein maßgebliches Investitionsvolumen;
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eine durch das standortrelevante Vorhaben zu erwartende gesteigerte volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zumindest eines Bundeslandes;
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ein nach Österreich stattfindender Wissens-, Technologie oder Innovationstransfer;
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relevante Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, wie die Schaffung von Voraussetzungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten oder die Unterstützung solcher Tätigkeiten;
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die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an der Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens;
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ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Netz-, Leitungs-und Versorgungssicherheit oder zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur;
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ein wesentlicher Beitrag zur Mobilitäts- und Energiewende;
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ein wesentlicher Beitrag zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort oder
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ein wesentlicher Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung.
Das StEntG soll mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl in Kraft treten, frühestens jedoch mit 1. 1. 2019.
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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