Navigation
Seiteninhalt

EUGH zu Umweltprojekten: Öffentlichkeit hat viel mitzureden

Welche Rechte hat die Öffentlichkeit, wenn es um die Beteiligung an Genehmigungsverfahren für umweltrelevante Projekte geht? Ziemlich weitreichende, wie der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung festhält.
Von Redaktion
16. Januar 2013

Die Aarhus-Konvention

Nach dem Übereinkommen von Aarhus muss, wenn ein die Umwelt betreffendes Entscheidungsverfahren in Gang gesetzt wird, die betroffene Öffentlichkeit an diesem Verfahren von seiner Einleitung an beteiligt werden. Die Informationen müssen also zu einem Zeitpunkt zugänglich gemacht werden, zu dem alle Optionen noch offen sind. Darüber hinaus muss die Öffentlichkeit grundsätzlich gebührenfrei Zugang zu allen relevanten Informationen haben und weiter die Möglichkeit bekommen, die Rechtmäßigkeit der in dem Verfahren erlassenen Entscheidungen vor Gericht anzufechten.

Der Anlassfall

Im Jahr 2006 erließ die Kreisbaubehörde Bratislava (Slowakei) eine städtebauliche Entscheidung über den Standort einer Abfalldeponie, die in einer als „Nová jama“ (Neue Grube) bezeichneten Tongrube einer Ziegelei errichtet werden sollte. Anschließend leitete die slowakische Umweltinspektion ein Genehmigungsverfahren ein, in dem Privatpersonen, die in der Stadt Pezinok wohnen, die Veröffentlichung dieser städtebaulichen Entscheidung beantragten. Die genannte Behörde genehmigte den Bau und Betrieb der Deponie, ohne diese Entscheidung vorher veröffentlicht zu haben. Auf einen von den Betroffenen bei der Verwaltung eingelegten Widerspruch hin wurde die Genehmigungsentscheidung von der zweitinstanzlichen Umweltschutzbehörde bestätigt, nachdem diese die fragliche städtebauliche Entscheidung veröffentlicht hatte.

Die beteiligten Bürger erhoben daraufhin Klage vor den slowakischen Gerichten. Der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik hat in diesem Gerichtsverfahren den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Klärung der Frage ersucht, welche Reichweite das Recht der Öffentlichkeit besitzt, an Genehmigungsverfahren für Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt beteiligt zu werden.

Bürgerinteressen stehen über Geschäftsgeheimnissen

Der Gerichtshof stellt dazu in einem aktuellen Urteil unter anderem fest, dass die städtebauliche Entscheidung alle relevanten Informationen für das Genehmigungsverfahren enthält, und diese der Öffentlichkeit daher zugänglich zu machen ist. Die Ablehnung, der Öffentlichkeit die städtebauliche Entscheidung zur Verfügung zu stellen, kann nicht mit einer Berufung auf den Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gerechtfertigt werden.

Der Gerichtshof hebt weiter hervor, dass der betroffenen Öffentlichkeit sämtliche relevanten Informationen vom Stadium des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens an zur Verfügung stehen müssen, noch bevor eine erste Entscheidung ergeht und soweit diese Informationen in dieser Verfahrensetappe bereits verfügbar sind.

Bürger können laufenden Betrieb einer Anlage stoppen

Der Gerichtshof unterstreicht ferner, dass der Zweck der Aarhus-Richtlinie in der Verminderung der Umweltverschmutzung besteht. Das Recht der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit geht daher so weit, dass sie den einstweiligen Entzug der Betriebsgenehmigung für eine umstrittene Anlage beantragen können, wenn diese während eines laufenden Verfahrens in Betrieb genommen wurde.

Hebt ein nationales Gericht eine unter Verstoß gegen die Aarhus-Richtlinie erteilte Genehmigung auf, stellt dies nicht einen ungerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers dar.

(Quelle: EUGH/ KP)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...