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UVP-Prüfungen: Streit zwischen Wien und Brüssel

Sanierungs- oder Anpassungsverfahren können in Österreich unter Umständen von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen werden. Der EU-Kommission gefällt das nicht - sie droht mit einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH.
Von Redaktion
27. April 2012

Die Europäische Kommission hat Österreich aufgefordert, seine nationalen Rechtsvorschriften für Umweltverträglichkeitsprüfungen zu ändern und mit den EU-Vorschriften in Einklang zu bringen. Die Kommission bemängelt, dass die potenziellen Umweltauswirkungen eines Projekts im Zusammenhang mit einer österreichischen Skipiste nicht wie im EU-Recht verlangt geprüft wurden.

Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) der EU soll sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten die Auswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte (u.a. Bau von Skipisten, Skiliften, Seilbahnen und zugehörigen Einrichtungen) auf die Umwelt prüfen. Nach den österreichischen Rechtsvorschriften sind als Sanierungs- oder Anpassungsverfahren eingestufte Projekte derzeit hiervon ausgenommen.

Österreich hat von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, als es den Betreiber einer Stollenbahn aufforderte, einen Notpfad für die Evakuierung des Skigebiets „Pfitztaler Gletscher“ in Tirol vorzusehen. Nach Auffassung der Kommission kann die verwaltungstechnische Einstufung eines Projekts oder die Tatsache, dass dieses als Sicherheitsmaßnahme betrachtet wird, das Projekt nicht von vornherein von der Anwendung der UVP-Richtlinie befreien. Ein solcher Präzedenzfall könnte laut Brüssel Schlupflöcher schaffen, die letztlich gravierende negative Auswirkungen haben könnten.

Die Kommission hat am 23. November 2009 und am 17. Juni 2011 Aufforderungsschreiben an Österreich gerichtet. Österreich blieb bei seinem Standpunkt, dass die Befreiung von einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit den Bestimmungen der UVP-Richtlinie stehe. Die Kommission ist anderer Meinung und versendet daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie Österreich eine Antwortfrist von zwei Monaten setzt. Sollte dann keine zufriedenstellende Antwort eingehen, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Fall befassen.

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 (PM, kp)

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