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EUGH zu Musikvergütung: Wann ist Radiowiedergabe „öffentlich“?

Zwei ähnliche Fälle, zwei unterschiedliche Urteile: Wann die Wiedergabe von Musik „öffentlich“ und damit abgabepflichtig ist, hat der EUGH an den Beispielen Hotel und Zahnarztwartezimmer präzisiert.
Von Redaktion
16. März 2012

Die Hersteller von Tonträgern haben nach europäischem Recht einen Anspruch auf Vergütung, wenn ihre Musik „zu Handelszwecken“ aufgeführt wird. In den Fällen einer italienischen Zahnarztpraxis und eines Hotels in Irland hat der Europäische Gerichtshof diese Bestimmungen jetzt präzisiert.

Radio in der Zahnarztpraxis (C-135/10)

Ein Zahnarzt, der über ein Radio kostenlos Tonträger in seiner Praxis wiedergibt – für Patienten, die mit der Musik zwangsbeglückt werden – nimmt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vor. Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung.

Radio in Hotelzimmern (C-162/10)

Ein Hotelbetreiber, der in den Gästezimmern über Fernseh-, Radio- oder andere Abspielgeräte Tonträger verbreitet, nimmt eine „öffentliche Wiedergabe“ vor und ist verpflichtet, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen. Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Betreiber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freistellen.

Der Unterschied

Das unterschiedliche Ergebnis der beiden Entscheidungen ergibt sich insbesondere aus folgenden Punkten:

  • Die Patienten stellen, anders als Hotelgäste, eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger dar.

  • Bei den Gästen eines Hotels handelt es sich um viele Personen, sodass diese als Öffentlichkeit anzusehen sind.

  • Die Ausstrahlung der Tonträger bei einem Zahnarzt hat, anders als bei einem Hotel, keinen Charakter eines Erwerbszwecks.

(LexisNexis Rechtsredaktion, kp)

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