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Verletzen Web-Links auf geschützte Werke bereits Urheberrecht?

Nach Auffassung von EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, an sich keine Urheberrechtsverletzung dar.
Von Redaktion
08. April 2016

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall versuchte sich Sanoma, die Verlegerin des „Playboy“, gegen eine angebliche Urheberrechtsverletzung durch die Website GeenStijl der niederländischen GS Media gerichtlich zu wehren.

Der Playboy hatte eine Fotostrecke mit Britt Dekker, einer holländischen Reality-TV-Darstellerin, veröffentlicht. Die Fotos hatten sich in der Folge im Internet widerrechtlich verbreitet und wurden auf diversen Websites immer wieder ohne die Einwilligung des Playboy gezeigt. Das Verlagshaus klagte mehrere Website-Betreiber erfolgreich auf Unterlassung.

Die niederländische Website GeenStijl der GS Media hatte Links zu der Bilderstrecke gesetzt. Nachdem die Fotos von einer bestimmten Seite verschwunden waren, setzte GeenStijl jedoch immer wieder neue Links auf andere Seiten, wo sie wieder zu sehen waren.

Sanoma vertritt die Auffassung, dass diese Verlinkungen eine Urheberrechtsverletzung darstellen, auch wenn GeenStijl die Inhalte nicht selbst veröffentlicht hat.

Der niederländische Kassationshof reichte diese Rechtsfrage zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof weiter.

Die Schlussanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Melchior Wathelet führt dazu aus, dass Hyperlinks auf einer Website das Entdecken geschützter Werke auf einer anderen Website zwar erleichtern; die „Zugänglichmachung“ dieser Werke ist aber schon vorher erfolgt und die Inhalte waren auch ohne die Hyperlinks schon vorher für Internetnutzer im Netz auffindbar.

Daher komme es nicht darauf an, ob GS Media wusste, dass die die Publikation der Materialien auf den anderen Websites widerrechtlich erfolgte.

Jede andere Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ würde das Funktionieren des Internets nach Meinung Wathelets erheblich beeinträchtigen. Die Verwirklichung eines Hauptziels der entsprechenden Unionsrichtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, wäre gefährdet.

Auch wenn die Umstände im vorliegenden Fall besonders offenkundig seien, so der Generalanwalt weiter, wüssten die Internetnutzer normalerweise nicht, ob ein geschütztes Werk, das im Internet frei zugänglich ist, ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden ist, und seien auch nicht in der Lage, dies herauszufinden.

Liefen die Internetnutzer, wenn sie einen Hyperlink zu Werken setzen, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, Gefahr, gerichtlich wegen Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden, würden sie noch mehr davor zurückscheuen, solche Links zu setzen.

Das wäre dem guten Funktionieren des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich.

Weblink

Volltext des Urteils (Rechtssache C 160/15; in englischer Sprache)

(Quelle: EuGH)

Autoren

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