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EUGH zu Absprachen gegen einen (vermeintlich) illegal tätigen Konkurrenten

Eine Kartellabsprache mit dem Ziel, einen Konkurrenten auszuschließen, verstößt gegen die Wettbewerbsregeln, auch wenn dieser illegal auf dem Markt tätig ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Von Redaktion
08. Februar 2013

Im Jahr 2009 stellte das slowakische Kartellamt fest, dass drei große slowakische Banken gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hatten. Sie hatten beschlossen, Verträge über die Kontokorrentkonten des tschechischen Unternehmens Akcenta, das über die betreffenden Konten Devisengeschäfte abwickelte, koordiniert aufzulösen und keine neuen Verträge mit dieser Gesellschaft zu schließen. Dem Kartellamt zufolge stimmten sich die drei Banken ab, weil sie damit unzufrieden waren, dass sich ihre Gewinne aufgrund der Tätigkeit von Akcenta verringerten.

Wegen Verletzung des Wettbewerbrechts verhängte das Kartellamt Geldbußen in Höhe von insgesamt über 10 Mio. Euro. Eine der Banken, Slovenská sporitel’ňa, klagte gegen ihren Bußgeldbescheid. Ihr Argument: Akcenta sei illegal auf dem slowakischen Markt tätig gewesen und daher nicht als Konkurrentin zu betrachten.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof der Slowakei fragte daraufhin den Gerichtshof, ob es für die Beurteilung einer Kartellabsprache rechtlich erheblich ist, dass ein Wettbewerber, der durch die Absprache benachteiligt ist, illegal auf dem Markt tätig war.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vereinbarung ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht berücksichtigt werden müssen, wenn diese Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.

Weiter erläutert er, dass die Wettbewerbsregeln der Union nicht nur die Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher schützen sollen, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Vereinbarung speziell eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt hat. Daher ist es für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegen, unerheblich, dass Akcenta angeblich illegal auf dem slowakischen Markt tätig war.

Außerdem führt der Gerichtshof aus, dass die Bank Slovenská sporitel’ňa sich nicht dadurch von der Verantwortung für die Absprache befreien kann, dass ihr Mitarbeiter, der an dem Treffen, bei dem die wettbewerbswidrige Vereinbarung getroffen wurde, teilgenommen hat, nicht dazu bevollmächtigt war. Denn die Beteiligung an rechtswidrigen Kartellen findet meistens im Verborgenen statt und unterliegt keinen Formvorschriften. Es kommt daher selten vor, dass ein Vertreter eines Unternehmens, der an einem Treffen teilnimmt, über eine Vollmacht für die Begehung einer Zuwiderhandlung verfügt.

(Quelle: EUGH)

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