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EUGH zu „Irreführender Geschäftspraxis“

Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis – im vorliegenden Fall falsche Angaben auf einem Reiseprospekt – ist unlauter und mithin verboten. Das gilt auch dann, so der Europäische Gerichtshof, wenn alle beruflichen Sorgfaltspflichten eingehalten werden und die Verbraucher somit weder absichtlich noch fahrlässig falsch informiert werden.
Von Redaktion
20. September 2013

Das Reisebüro Team4 Travel in Innsbruck ist auf die Vermittlung von Winterurlauben und Skikursen für britische Schülergruppen in Österreich spezialisiert. In einer englischsprachigen Broschüre für die Wintersaison 2012 gab Team4 Travel an, dass verschiedene Hotels zu bestimmten Terminen exklusiv über sie gebucht werden könnten. Tatsächlich hatten die betreffenden Hotels Team4 Travel eine solche Exklusivität vertraglich zugesichert.

Allerdings hielten sich die betreffenden Hotels nicht an diese Exklusivitätsvereinbarung und räumten CHS Tour Services, einem ebenfalls in Innsbruck ansässigen konkurrierenden Reisebüro, bestimmte Kontingente für dieselben Termine ein, was Team4 Travel zum Zeitpunkt der Verteilung ihrer Broschüren aber nicht wusste.

Unlautere Geschäftspraxis?

Da CHS der Ansicht war, dass die in den Broschüren von Team4 Travel aufgestellte Exklusivitätsbehauptung gegen das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken verstoße, beantragte sie bei den österreichischen Gerichten, Team4 Travel die Verwendung dieser Behauptung zu verbieten. Die ersten beiden Instanzen wiesen diesen Antrag mit der Begründung zurück, es liege keine unlautere Praxis vor. Da sich Team4 Travel von den Hotels Exklusivität habe zusichern lassen, habe sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt entsprochen. CHS legte daraufhin Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof ein.

OGH: Informationen „objektiv falsch“

Dieser führt aus, die in den von Team4 Travel verteilten Broschüren enthaltene Information über die Exklusivität sei objektiv falsch. Da sämtliche in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hierfür ausdrücklich vorgesehenen Kriterien erfüllt seien, stelle diese Information aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine irreführende Geschäftspraxis dar.

Im Hinblick auf die allgemeine Systematik der Richtlinie wirft das nationale Gericht jedoch die Frage auf, ob vor der Einstufung einer Praxis als irreführend und mithin als unlauter und verboten über diese Kriterien hinaus geprüft werden müsse, ob die Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspreche, was vorliegend nicht der Fall wäre, da Team4 Travel alles getan habe, um die Exklusivität, auf die sie sich in ihren Broschüren berufe, zu gewährleisten. Der Oberste Gerichtshof hat sich daraufhin mit einem Ersuchen um Auslegung der genannten Richtlinie an den Gerichtshof gewandt.

EUGH: Keine Prüfung der beruflichen Sorgfalt notwendig

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in der Richtlinienbestimmung, die speziell den Verbraucher irreführende Praktiken betrifft, ausdrücklich genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne dieser Richtlinie widerspricht, um die Praxis als unlauter und mithin verboten ansehen zu können.

Nach der maßgebenden Bestimmung der Richtlinie hängt der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis nämlich allein davon ab, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält, oder dass sie ganz allgemein den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf u. a. die Art oder die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung zu täuschen geeignet ist und ihn dadurch voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Praxis nicht getroffen hätte. Die Tatbestandsmerkmale einer irreführenden Geschäftspraxis sind daher im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert.

Weblink

Das Urteil im Volltext: Rechtssache C-435/11

(Quelle: EUGH/ KP)

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