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EUGH-Urteil stützt Transparenz in deutschen Medien

Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne Kennzeichnung mit dem Begriff „Anzeige“ zu veröffentlichen, verstößt grundsätzlich nicht gegen das Unionsrecht, so der Europäische Gerichtshof. Da der Unionsgesetzgeber für die Printmedien hierzu noch keine Rechtsvorschriften erlassen hat, bleiben die Mitgliedstaaten zur Regelung dieser Materie befugt.
Von Redaktion
18. Oktober 2013

In Deutschland verpflichten nahezu alle Presse- und Mediengesetze der Länder Presseverleger dazu, jede entgeltliche Veröffentlichung in ihren Publikationen mit dem Begriff „Anzeige“ zu kennzeichnen, es sei denn, durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt.

In einem Rechtsstreit will das Stuttgarter Wochenblatt dem Anzeigenblatt Good News die Veröffentlichung gesponserter Beiträge verbieten lassen, die nicht mit dem Begriff „Anzeige“ gekennzeichnet sind.

Zwei solcher Artikel waren im Juni 2009 in Good News erschienen, beide gekennzeichnet mit dem Zusatz „Sponsored by“, nicht aber – wie vom Landespressegesetz gefordert – mit dem Begriff „Anzeige“.

Der Bundesgerichtshof hat den EUGH befragt, ob die nationale deutsche Vorschrift mit der EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht Aufgabe der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist, den Mitbewerber eines Presseverlegers zu schützen, wenn dieser gesponserte Beiträge ohne Kennzeichnung mit dem Begriff „Anzeige“ veröffentlicht hat, die geeignet waren, die Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors zu bewerben.

Daher steht die EU-Richtlinie der Anwendung der nationalen Bestimmung, im vorliegenden Fall § 10 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg, nicht entgegen.

(Quelle: EUGH)

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Redaktion

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