EU-Richtlinie soll Wettbewerbsbehörden in Mitgliedstaaten stärken
03. Februar 2019
Die am 14.1.2019 veröffentlichte Richtlinie RL (EU) 2019/1 soll gewährleisten, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und der Verhängung von Geldbußen verfügen.
Sie gilt grundsätzlich für die Anwendung der Art 101 und 102 AEUV sowie die parallele Anwendung von Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts auf denselben Fall.
Neben den Befugnissen der nationalen Wettbewerbsbehörden werden auch die Zwangsgelder und Geldbußen (im Verhältnis zum weltweiten Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen) ausführlich geregelt.
Weitere Bestimmungen der Richtlinie betreffen Kronzeugenprogramme, Amtshilfe, Verjährungsfristen und verfahrensrechtliche Regelungen wie Akteneinsicht und die Zulässigkeit von Beweismitteln.
Umzusetzen ist die Richtlinie bis 4. 2. 2021.
Weblink
Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 – zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts
(Quelle: LexisNexis Rechtsnews)
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