Die vier „Top-Risiken“ der Arbeitgeberhaftung
05. April 2012
Arbeitgeber wüssten vor allem um klassische arbeitsrechtliche Felder, wo sie eine Haftung treffen könnte, meint Professor Dr. Ulrich Tödtmann, Rechtsanwalt bei der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn: der Persönlichkeitsschutz, oft verbunden mit dem Thema Mobbing, der Datenschutz, die Gleichbehandlung, die Arbeitssicherheit, die sozialrechtlichen Gebiete wie Arbeitnehmerüberlassung und Sozialabgaben. Ins Bewusstsein vorgedrungen seien auch die Risiken des Umweltschutzes.
Anders sehe es jedoch mit vier Themengebieten aus, die nicht immer gleich mit dem Arbeitsrecht in Verbindung gebracht werden. Ihr Risikopotenzial werde oft unterschätzt:
Risiko 1: Kartellrecht
Die Folge von Kartellverstößen können nicht nur Bußgelder in Millionenhöhe sein, sondern ein massiver Image- und damit Auftragsverlust und bei börsennotierten Unternehmen ein Kursverlust. Tödtmann: „Die Täter verfolgen ihre eigenen Motive – etwa die Erfüllung ihrer Planzahlen – und sind oft davon überzeugt, damit auch im Interesse des Unternehmens zu handeln.“ In der Praxis gehe es meist um wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder den Verstoß gegen Fusionskontrollvorschriften.
Risiko 2: Korruption
Bei Bestechungsfällen durch Mitarbeiter müssten Firmen neben dem finanziellen und dem Imageschaden auch befürchten, künftig von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen zu werden, warnt Tödtmann.
Risiko 3: Insidergeschäfte
Mitarbeiter, die Insiderinformationen für Börsengeschäfte verwenden, können dem Unternehmen, neben Geldbußen und Schadensersatz, schwere Imageschaden bescheren. Insider seien längst nicht nur Banker, sondern alle, die in einem Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Funktion kursrelevante Informationen erhalten, also z. B. Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder, stellt der Rechtsanwalt klar.
Risiko 4: Embargo- und Handelskontrollbestimmungen
„Neben Geldbußen bis zu einer Million Euro und einer Gewinnabschöpfung droht den Verantwortlichen bei einem Verstoß gegen die Embargo- und Handelskontrollbestimmungen auch eine Freiheitsstrafe“, warnt Tödtmann, „bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren, bei Vorsatz bis zu fünf Jahren.“
In all diesen Bereichen sei eine klare Ansage des Arbeitgebers an die Mitarbeiter wichtig, dass sich sein Unternehmen und alle seine Mitarbeiter laufend an Recht und Gesetz zu halten haben: „Die Folgen des Compliance-Gedankens treffen den Mittelstand mindestens genauso wie große börsennotierte Gesellschaften, auch wenn für den Mittelstand keine ausdrückliche Rechtspflicht zur Einführung einer Compliance-Organisation besteht. Wer sich im Krisenfall nicht entlasten kann, steht schlecht da“, resümiert der Experte.
(kp)
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