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Der Whistleblower – Vernaderer oder Lichtgestalt?

Die Figur des Whistleblowers ist nicht leicht zu fassen. Sie changiert in der öffentlichen Wahrnehmung je nach Perspektive zwischen fragwürdigem Vernaderer- und demokratisch-heroischem Rittertum.
Von Mag. Klaus Putzer
26. Juli 2011

Aber was ist überhaupt ein „Whistleblower“? Sinngemäß wird der Begriff mit „verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“ übersetzt. Julian Assange, der Gründer von WikiLeaks, wurde so genannt und auch „Deep Throat“, die Quelle hinter der Watergate-Affäre, die US-Präsident Nixon 1974 zu Fall brachte.

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezeichnet die Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch, die Missstände an ihrem Arbeitsplatz öffentlich machte, fristlos entlassen wurde und gegen diese Entlassung bis zur letzten Instanz – schließlich erfolgreich – prozessierte, als Whistleblowerin. Laut Menschenrechtsgerichtshof sind die arbeitgeberkritischen Aussagen der Frau durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt. Mögliche Image-Schäden des Arbeitgebers haben dahinter zurückzustehen. (s. Kasten am Ende des Blogeintrags).

Nicht als Whistleblower bezeichnet werden dagegen gemeinhin Personen – etwa aus Polizei- oder Justizkreisen –, die Reportern pikante Details aus laufenden Verfahren stecken. Oder Hausangestellte Prominenter, die pikantes Fotomaterial an die Yellow Press verscherbeln.

Die Unterschiede liegen auf der Hand: Geht es den einen um das Bekanntmachen (schließlich Beseitigen) von Missständen, die für eine (Teil-)Öffentlichkeit schädlich sind, ohne persönliche Vorteile daraus ziehen zu wollen, versuchen die anderen aus ihnen greifbarem Spezialwissen finanzielles oder persönliches Kapital zu schlagen.

Die Kritierien, anhand derer sich Denunziantentum von Whistleblowing scheiden ließe, wären dann die zugrundeliegende Motivation der hinweisgebenden Person und die Relevanz der gelieferten Information.

Den Mächtigen „ans Bein pinkeln“

In der Praxis dürften die Grenzen aber nicht selten verschwimmen.

Werden, beispielsweise, die Macher der neuen Online-Plattformen á la Openleaks und WikiLeaks von ausschließlich selbstlosen Motiven angetrieben? Sind alle Inhalte, die sie publizier(t)en, tatsächlich allgemein relevant und hilft deren Veröffentlichung dabei, Miseren zu beseitigen? Streut der Bürokollege bewusst bestimmte Informationen bei Vorgesetzten, um auf der Karriereleiter schneller vorwärts zu kommen, um „Konkurrenten“ zu schaden? Speist sich die Motivation für öffentliche Beschuldigungen gegen die eigene Firma aus „Geltungssucht“ oder dem Wunsch, es „denen da oben“ einmal richtig zu zeigen?

Solche und ähnliche Erwägungen erklären womöglich, weshalb institutionalisierte Hinweisgebersysteme in Österreich noch auf einige Skepsis stoßen – auch bei Unternehmen. Ein weiterer ist die – im Gegensatz zum angelsächsischen Raum – rechtlich unklare Situation: „Es gibt in Österreich (noch) keine gesetzliche Kodifikation zur Verpflichtung zum Whistleblowing oder zum Schutz des Whistleblowers.“ (Petsche/Mair (Hrsg), Handbuch Compliance, LexisNexis, 355).

Taugt Whistleblowing als Compliance-Instrument?

Für Compliance-Verantwortliche kann die Einrichtung einer sogenannten „Whistleblower-Hotline“ trotzdem ein nützliches Mittel sein, Malversationen frühzeitig aufzudecken und die Einhaltung der Regeln zu fördern.
Da Whistleblowing sowohl für das Unternehmen, als auch für den Whistleblower wie für die des Fehlverhaltens bezichtigte Person Probleme mit sich bringen kann, sollten aber die Rahmenbedingungen stimmen:

  • Das Hinweisgebersystem muss den Datenschutzbestimmungen entsprechen (siehe Kasten)

  • Es darf Arbeitnehmerrechte nicht verletzen (siehe Kasten)

  • Hinweise müssen von einer neutralen, unabhängigen Stelle innerhalb des Unternehmens geprüft werden

  • Whistleblower müssen wissen, dass sie mit keinen negativen Konsequenzen zu rechnen haben

  • Es darf zu keinen vorschnellen Vorverurteilungen der Bezichtigten kommen

Das Urteil von Straßburg wird vielfach als Stärkung des Rechts auf Whistleblowing aufgefasst. Ob die Entscheidung auch auf Österreich und in die hiesigen Unternehmen ausstrahlt, bleibt abzuwarten.

(Ihre Prognose dazu interessiert uns – bitte posten!)

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Autoren

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Kasten am Ende des Blogeintrags). </p> \n<p> Nicht als Whistleblower bezeichnet werden dagegen gemeinhin Personen – etwa aus Polizei- oder Justizkreisen –, die Reportern pikante Details aus laufenden Verfahren stecken. 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Ein weiterer ist die – im Gegensatz zum angelsächsischen Raum – rechtlich unklare Situation: „Es gibt in Österreich (noch) keine gesetzliche Kodifikation zur Verpflichtung zum Whistleblowing oder zum Schutz des Whistleblowers.“ (Petsche/Mair (Hrsg), Handbuch Compliance, LexisNexis, 355). </p> \n<h2>Taugt Whistleblowing als Compliance-Instrument?</h2> \n<p> Für Compliance-Verantwortliche kann die Einrichtung einer sogenannten „Whistleblower-Hotline“ trotzdem ein nützliches Mittel sein, Malversationen frühzeitig aufzudecken und die Einhaltung der Regeln zu fördern. <br>Da Whistleblowing sowohl für das Unternehmen, als auch für den Whistleblower wie für die des Fehlverhaltens bezichtigte Person Probleme mit sich bringen kann, sollten aber die Rahmenbedingungen stimmen: <br> </p> \n<p> \n <ul> \n <li> <p> Das Hinweisgebersystem muss den Datenschutzbestimmungen entsprechen (siehe Kasten) </p></li> \n <li> <p> Es darf Arbeitnehmerrechte nicht verletzen (siehe Kasten) </p></li> \n <li> <p> Hinweise müssen von einer neutralen, unabhängigen Stelle innerhalb des Unternehmens geprüft werden </p></li> \n <li> <p> Whistleblower müssen wissen, dass sie mit keinen negativen Konsequenzen zu rechnen haben </p></li> \n <li> <p> Es darf zu keinen vorschnellen Vorverurteilungen der Bezichtigten kommen </p></li> \n </ul> </p> \n<p> Das Urteil von Straßburg wird vielfach als Stärkung des Rechts auf Whistleblowing aufgefasst. 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