Das Steuerabkommen mit Liechtenstein tritt 2014 in Kraft
13. November 2013
Das „Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern“ (BGBl III 2013/301) basiert auf dem „Steuerabkommen“ mit der Schweiz (BGBl III 2012/192) und dient ebenfalls der Sicherstellung einer effektiven Besteuerung in Österreich.
Dabei geht der Anwendungsbereich des Abkommens mit Liechtenstein aber über den des Steuerabkommens mit der Schweiz hinaus: Vom Anwendungsbereich dieses Abkommens werden nicht nur in Österreich ansässige natürliche Personen erfasst, die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen, sondern auch die Nutzungsberechtigten an transparenten liechtensteinischen Vermögensstrukturen sowie die Stifter und Zuwendungsbegünstigten intransparenter Vermögensstrukturen.
Dementsprechend sollen nicht nur liechtensteinische Banken, sondern auch liechtensteinische Treuhänder als Zahlstelle fungieren: Sie sollen für die Vermögenswerte dieser Personen einerseits eine Einmalzahlung für die in der Vergangenheit hinterzogenen Abgaben einheben. Andererseits sollen künftig sämtliche Steuern auf laufende Kapitalerträge durch liechtensteinische Banken und Treuhänder beziehungsweise bei intransparenten Vermögensstrukturen Eingangssteuern und Zuwendungssteuern durch liechtensteinische Treuhänder eingehoben und an die Republik Österreich weitergeleitet werden.
Das Abkommen tritt mit 1. 1. 2014 in Kraft. Die davon abhängenden Stichtage des Abkommens sind somit 31. 5. 2014 (Stichtag 3) und 30. 6. 2014 (Stichtag 4).
Änderung des DBA
Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (BGBl 1971/24) hat sich aufgrund des neuen OECD-Standards betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft als revisionsbedürftig erwiesen und wird daher mit dem vorliegenden Abänderungsprotokoll, BGBl III 2013/302, entsprechend angepasst.
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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