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Steuerhinterziehung: Ausnahmen bei Meldung von Konten

Bei bestimmten Bankkonten besteht ein geringes Risiko, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Das Finanzministerium hat nun festgelegt, welche Konten von der Meldepflicht ausgenommen werden.
Von Redaktion
22. Dezember 2015

Das Gemeinsame Meldestandard-Gesetz (GMSG) enthält eine Ermächtigung für den Finanzminister, bestimmte Finanzinstitute und bestimmte Konten von der Meldepflicht auszunehmen.

Ohne Erlassung einer entsprechenden Verordnung könnte auch ein Finanzinstitut oder ein Konto von der Meldepflicht umfasst sein, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird.

Mit der Verordnung des BMF zur Durchführung des GMSG (GMSG-DV) werden daher derartige Finanzinstitute und Konten von der Meldepflicht nach dem GMSG ausgeschlossen.

Diese weisen im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften auf wie die in § 62 Z 1 und 2 GMSG genannten Rechtsträger, also insbesondere staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbank usw.

Unter eine zweite Kategorie fallen die in § 87 Z 1 bis 6 GMSG beschriebenen Konten. Dies sind z.B. Altersvorsorgekonto, Lebensversicherungsvertrag oder Konten aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder eines Gerichtsurteils.

Die GMSG-DV tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft.

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