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Amtshilfe in Steuersachen: Multinationales Übereinkommen tritt in Kraft

Im Dezember tritt ein multinationales Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in Kraft. Damit werden unter anderem der Informationsaustausch und die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Unterzeichnerstaaten erleichtert.
Von Redaktion
13. Oktober 2014

Das Übereinkommen (s. BGBl III 2014/193, ausgegeben am 9. 10. 2014) soll eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Vertragsparteien ermöglichen. Den Steuerverwaltungen soll die korrekte Festsetzung der Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und die Bekämpfung von Abgabenhinterziehung erleichtert werden. Österreich kann durch das Abkommen mit Staaten kooperieren, mit denen bisher noch kein bilaterales Abkommen für eine solche Zusammenarbeit bestand.

In Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens ist festgelegt, dass die Verpflichtung einer Vertragspartei zur Leistung von Amtshilfe unabhängig von der Ansässigkeit oder der Staatsangehörigkeit des Abgabepflichtigen zu leisten ist.

Das Übereinkommen sieht als wichtigste Formen der internationalen Amtshilfe den Informationsaustausch, die Vollstreckungsamtshilfe und die Zustellung von Schriftstücken vor. Es erstreckt sich somit auf alle wesentlichen Bereiche der Steuererhebung – Steuerfestsetzung, Steuerprüfung, Steuereinhebung und Vollstreckung der Steuer –, einschließlich der Strafverfolgung. Grundsätzlich erfasst das Übereinkommen auch alle Steuern, die von einer Vertragspartei oder deren Gebietskörperschaften erhoben werden, inklusive der Sozialversicherungsbeiträge.

Österreichische Vorbehalte

Österreich hat unter anderem die im Übereinkommen vorgesehene Amtshilfe durch entsprechende Vorbehalte eingeschränkt. Diese Einschränkungen beziehen sich insbesondere auf die von der Amtshilfe erfassten Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), während die Vollstreckungsamtshilfe von österreichischer Seite generell ausgeschlossen wird.
Das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls tritt für Österreich mit 1. 12. 2014 in Kraft.

Hinweis

Auch das Merkmal der „umfassenden Amtshilfe“ wird gegenüber allen Signatarstaaten erfüllt (relevant v.a. bzgl. ausländische Gruppenmitglieder und Verwertung von Auslandsverlusten); siehe dazu bereits die entsprechend angepasste neue Liste aller Staaten mit „umfassender Amtshilfe“ in den Compliance-Praxis-News vom 29. September 2014.

(Quelle: LexisNexis Rechtsnews)

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