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D: Unternehmensjuristen plädieren für Kronzeugenregelung in der Compliance

Der Bundesverband der Unternehmensjuristen in Deutschland stellt einen Gesetzesvorschlag zur Diskussion: Unternehmen sollen von effektiven Compliance-Systemen im Fall eines Verstoßes profitieren.
Von Redaktion
07. Mai 2014

Die Fachgruppe Compliance im Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) hat in Zusammenarbeit mit dem Passauer Strafrechtslehrer Professor Dr. Werner Beulke einen eigenen Gesetzesvorschlag für ein modernes Unternehmens-Sanktionsrecht erarbeitet.

Die vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) setzen auf ein Anreizsystem. Unternehmen sollen angehalten werden, durch effektive Compliance-Arbeit Wirtschaftsstraftaten zu verhindern bzw. intern entdecktes Fehlverhalten aufzuklären und den Behörden gegenüber offenzulegen. Im Gegenzug werden die Compliance-Maßnahmen im Falle eines Verstoßes bei der Bußgeldfestsetzung berücksichtigt, bis hin zu einem Absehen von einer Sanktionierung des Unternehmens.

BUJ: Eigenes Unternehmensstrafrecht nicht erforderlich

Weiter enthält der Gesetzesvorschlag erstmals Grundelemente für ein effektives Compliance-System, die auch für kleine und mittelständische Firmen umsetzbar sein und somit Rechtssicherheit vermitteln sollen.

Die Diskussion über eine Anpassung der Regelungen zur Sanktionierung von Unternehmen wurde in Deutschland zuletzt durch den Vorschlag des nordrhein-westfälischen Justizministers Thomas Kutschaty (SPD) für ein eigenes Unternehmensstrafrecht sowie entsprechende Reformankündigungen im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien beflügelt.

Nach Ansicht der Fachgruppe Compliance BUJ ist hierzu jedoch kein dem deutschen Rechtssystem fremdes Unternehmensstrafrecht erforderlich, sondern vielmehr eine Anpassung der bisherigen Regelungen im Ordnungswidrigkeitenrecht ausreichend, wie Klaus Moosmayer, Leiter der Fachgruppe, betont: „Die Investition der Unternehmen in die Prävention gegen Wirtschaftsstraftaten und deren Aufdeckung muss belohnt werden. Deshalb schlagen wir vor, Compliance-Maßnahmen bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen und die freiwillige Offenlegung von entdeckten Gesetzesverstößen durch eine Bußgeldimmunität zu honorieren.“

Die Fachgruppe Compliance stellt ihren Gesetzesvorschlag (Volltext s. Kasten) zur wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskussion.

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