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Bundeskartellamt ändert Bußgeldleitlinien

Das deutsche Bundeskartellamt hat neue Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellverfahren veröffentlicht. Die Anpassung war nach einem Urteil des BGH notwendig geworden. Künftig wird die Größe eines Unternehmens mehr ins Gewicht fallen.
Von Redaktion
26. Juni 2013

In seinen Bußgeldleitlinien stellt das Bundeskartellamt klar, wie es schwerwiegende Kartellrechtsverstöße ahndet und welche Kriterien für die Bußgeldzumessung herangezogen werden. Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) können bis zu 10 Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes des am Kartell beteiligten Unternehmens als Buße verhängt werden.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Vorschrift in seiner aktuellen Entscheidung im Verfahren gegen das Zementkartell (s. News vom 12. April 2013) als Sanktionsrahmen interpretiert, wie er auch sonst im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht anzuwenden ist. Die bisherigen Leitlinien des Bundeskartellamts hatten die 10-Prozent-Regel entsprechend der in Europa vorherrschenden kartellrechtlichen Praxis hingegen als Kappungsgrenze ausgelegt. Nun passt das Amt die Leitlinien gemäß der neuen Rechtsprechung an.

Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, rechnet allerdings nicht damit, dass sich das Bußgeldniveau insgesamt wesentlich ändern wird: „Tendenziell werden die Bußgelder für kleinere Unternehmen, die vorwiegend nur ein Produkt vertreiben, künftig geringer ausfallen. Bei Konzernen, die in einer Vielzahl von Märkten aktiv sind und deren Absprachen nur ein bestimmtes Produkt ihres Portfolios betrafen, kann die angepasste Bußgeldbemessung hingegen künftig zu höheren Summen führen.“

Nach den neuen Leitlinien berücksichtigt die Bußgeldbemessung einerseits den konzernweiten Jahresumsatz des Unternehmens und andererseits den Umsatz, den das Unternehmen auf dem kartellierten Markt im Tatzeitraum erzielt hat. Somit sind für die Bußgeldhöhe sowohl die Größe des Unternehmens als auch die Schwere und die Dauer der konkreten Tat maßgeblich. Schon bisher waren diese Kriterien für die Bußgeldbemessung von Bedeutung, allerdings ist nach der neuen Rechtslage stärker auf die Größe des Unternehmens abzustellen.

Möglich ist weiterhin der Erlass bzw. die Reduktion der Geldbuße, wenn das an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen zugleich einen Bonusantrag gestellt hat. Auch für eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung kann nach wie vor ein Nachlass bis zu 10 Prozent der Bußgeldsumme gewährt werden.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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