Brüssel will Geldwäscherichtlinie überarbeiten
12. April 2012
Am gestrigen 11. April hat die EU-Kommission einen Bericht zur Anwendung der dritten Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Darin werden die Umsetzung der verschiedenen Elemente des geltenden Rechtsrahmens analysiert und Überlegungen dazu angestellt, welche Änderungen gegebenenfalls notwendig sind.
Anlass für die Überprüfung waren die am 16. Februar 2012 von der Financial Action Task Force (FATF) veröffentlichten, neuen internationalen Standards (s. Kasten) zur Geldwäschebekämpfung.
Die Kommission hatte sich daraufhin verpflichtet, den EU-Rechtsrahmen umgehend zu aktualisieren und die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Generell kommt der Kommissions-Bericht zu dem Schluss, dass der bestehende Rahmen gut funktioniert und keine grundlegenden Unzulänglichkeiten festzustellen sind, die wesentliche Änderungen erfordern. Nichtsdestoweniger seien gewisse Änderungen notwendig, um den sich wandelnden Bedrohungen Rechnung zu tragen, heißt es von Seiten der Kommission. Daher soll im Herbst 2012 ein Vorschlag für eine vierte Geldwäscherichtlinie vorgelegt werden.
Bei den folgenden Punkten sieht die Kommission Verbesserungspotenzial, das sie eingehender prüfen wird:
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Integration stärker risikobasierter Elemente, um Risiken gezielter bewerten zu können und die Ressourcen da einzusetzen, wo sie am dringendsten benötigt werden;
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Möglichkeit der Ausweitung des Geltungsbereichs der Vorschriften, um beispielsweise eine umfassendere Abdeckung des Glücksspielsektors und die Einbeziehung von Steuervergehen als „Vortaten“ von Geldwäsche zu gewährleisten;
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Präzisierung der Vorschriften zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, denen zufolge Banken und andere „Verpflichtete“ angemessene Kontrollen und Verfahren einführen müssen, um feststellen zu können, wer die Kunden sind, mit denen sie Geschäfte machen, und welcher Art die Geschäfte dieser Kunden sind; insbesondere müssen die überarbeiteten Vorschriften sicherstellen, dass vereinfachte Verfahren nicht fälschlicherweise als volle Ausnahme von den Vorschriften zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angesehen werden;
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Festlegung neuer Bestimmungen zur Behandlung politisch exponierter Personen (PEP) auf nationaler Ebene und im Rahmen internationaler Organisationen;
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Stärkung der Befugnisse der nationalen zentralen Meldestellen („Financial Intelligence Units“, FIU) und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den FIU, deren Aufgabe darin besteht, Meldungen über Verdachtsfälle von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten und auf diese Weise die Zusammenarbeit zu fördern;
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Klarstellung, wie die Aufsichtsbefugnisse zur Bekämpfung von Geldwäsche in grenzüberschreitenden Situationen auszuüben sind;
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Einführung neuer Datenschutzbestimmungen im Lichte der im Januar 2012 veröffentlichten Kommissionsvorschläge.
Darüber hinaus legt die Kommission in dem Bericht dar, wie sie die Anwendung der Richtlinie auf Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen bewertet.
Weblinks
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Nach Veröffentlichung des Berichts wird eine Konsultation eingeleitet, in deren Rahmen alle interessierten Kreise aufgefordert sind, Stellung zu nehmen. Beiträge sind bis zum 13. Juni 2012 an folgende Adresse zu richten: MARKT-AML@ec.europa.eu
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Der Artikel FMA: Identifizierungspflichten für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (Compliance Praxis 1/2012) von Dr. Viola Kapitanova LL.M. bietet beaufsichtigten Unternehmen Hilfestellung bei der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. (frei für Premium-Mitglieder)
(kp)
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