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FMA aktualisiert Rundschreiben zu Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat fünf Rundschreiben zu den Themen „Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ aktualisiert.
Von Redaktion
14. Dezember 2011

Dabei handelt es sich um die Rundschreiben zur „Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute“, zur „Feststellung und Überprüfung der Identität für Versicherungsunternehmen“, zu „Verdachtsmeldungen“, zum „risikoorientierten Ansatz“ und zur „Übermittlung von Auftraggeberdaten“. Diese Rundschreiben sollen den beaufsichtigten Unternehmen als Orientierungshilfe bei der Erfüllung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen.

Klarstellungen zu Identifizierungspflichten

In den Rundschreiben zur „Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute“ bzw. zur „Feststellung und Überprüfung der Identität für Versicherungsunternehmen“ erfolgte unter anderem die Anpassung, dass nun der Kunde – im Zusammenhang mit Treuhandverhältnissen – Änderungen während einer aufrechten Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekanntzugeben hat. Außerdem wurde klargestellt, dass die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten keinen gänzlichen Entfall der Identifizierungspflichten bedeutet, sondern lediglich eine Erleichterung darstellt.

Eigengeldwäsche strafbar

Im „Rundschreiben zu Verdachtsmeldungen“ erfolgte insbesondere die Einarbeitung der StGB-Novelle 2010 sowie der FinStrG-Novelle 2010. So wird nun die Eigengeldwäsche von § 165 StGB erfasst und unter Strafe gestellt. Außerdem wurde der Vortatenkatalog zur Geldwäscherei erweitert. Durch den im FinStrG neu aufgenommenen Tatbestand des Abgabenbetruges werden nun auch Delikte der Abgabenhinterziehung bei bestimmter Qualifizierung, etwa unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen.

Politisch exponierte Personen noch exponierter

Das „Rundschreiben zum risikoorientieren Ansatz“ dient als Orientierungshilfe bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, um Effizienz und Effektivität im präventiven Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu optimieren. Bei der Aktualisierung erfolgte, resultierend aus der BWG-Novelle 2010, unter anderem die Klarstellung, dass nicht nur für Geschäftsbeziehungen mit bzw. Transaktionen von politisch exponierten Personen (PEP) erhöhte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, sondern vielmehr für Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit jeglichem Bezug zu PEP zur Anwendung gelangen.

Quelle: FMA

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