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BMF-Erlass zum Austausch länderbezogener Berichte mit den USA

Um Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen besser analysieren zu können, haben Österreich und die USA ein bilaterales Abkommen geschlossen.
Von Redaktion
10. April 2019

Die vorliegende Vereinbarung über den Austausch länderbezogener Berichte (vgl. Infobox unten) gilt für Wirtschaftsjahre multinationaler Unternehmensgruppen, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen.

Die Vereinbarung soll die internationale steuerliche Transparenz erhöhen und den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte und der entrichteten Steuern multinationaler Konzerne bieten.

Grundlage für den Informationsaustausch bildet Art 25 DBA USA zu Informationsaustausch und Amtshilfe. Dieser Artikel sieht den jährlichen automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte vor, die die Behörde von den in ihrem Staat steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträgern erhalten hat, wenn laut den Informationen im länderbezogenen Bericht ein oder mehrere Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe im Staat der anderen Behörde steuerlich ansässig oder über eine Betriebsstätte dort steuerpflichtig sind.

Alle ausgetauschten Informationen unterliegen der Vertraulichkeit und sonstigen Schutzvorkehrungen nach dem DBA. Neben der Verwendung der Daten im Rahmen des Art 25 DBA USA sollen die Informationen grundsätzlich nur für die allgemeine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verwendet werden sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen.

Jede zuständige Behörde anerkennt ausdrücklich, dass die Informationen im länderbezogenen Bericht für sich genommen keinen eindeutigen Nachweis für die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit von Verrechnungspreisen darstellen und folglich die Steuerverwaltung den länderbezogenen Bericht nicht als Grundlage für Verrechnungspreiskorrekturen verwenden sollte.

Die Daten des länderbezogenen Berichts können im Rahmen einer Steuerprüfung als Grundlage für weitere Untersuchungen der Verrechnungspreisvereinbarungen der multinationalen Unternehmensgruppe oder anderer Steuerangelegenheiten verwendet werden. Infolge solcher weiteren Untersuchungen kann das zu versteuernde Einkommen einer Geschäftseinheit entsprechend berichtigt werden. Ist eine Person der Auffassung, dass eine solche Berichtigung zu einer Besteuerung führt, die dem DBA nicht entspricht, müssen sich die zuständigen Behörden bemühen, den Fall gem. Art 24 DBA USA (Verständigungsverfahren) zu regeln.

Weblink

Volltext der bilateralen Vereinbarung (Erlass des BMF vom 5. 4. 2019, BMF-010221/0099-IV/8/2019, BMF-AV Nr 50/2019)

(Quelle: LexisNexis Rechtsnews)

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Redaktion

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