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Aufzug-Kartell: Geldbußen gegen Schindler-Gruppe bleiben aufrecht

Der Gerichtshof wies das gesamte Vorbringen der Schindler-Gruppe zurück und erhielt die verhängten Geldbußen aufrecht (Urteil des EuGH C-501/11 P vom 18.07.2013).
Von Redaktion
19. Juli 2013

Vorgeschichte und Entscheidung

Die EU-Kommission verhängte am 21. 2. 2007 Geldbußen gegen Gesellschaften der Unternehmensgruppen Otis, Kone, ThyssenKrupp und Schindler. Diese hatten sich an Kartellen für den Verkauf, die Montage, die Wartung und die Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden beteiligt. Gegen Schindler wurden Geldbußen in Höhe von insgesamt über 143 Millionen Euro verhängt.

Schindler erhob Klage beim Gericht der Europäischen Union wegen Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen. Mit Urteil vom Urteil vom 13. 7. 2011 wies das Gericht die geltend gemachten Argumente zurück. Die Geldbußen blieben aufrecht.

Die beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel machten mehrere Argumente geltend. Die Anträge wurden auf dreizehn Rechtsmittelgründe gestützt. So etwa einen Verstoß gegen sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Grundrechte sowie einige weitere Argumente zur Bemessung ihrer Geldbußen. Der Gerichtshof wies das gesamte Vorbringen der Schindler-Gruppe zurück und erhielt die verhängten Geldbußen aufrecht.

Rechtsmittelgründe

Die Parteien brachten vor, dass die streitige Entscheidung gegen Art. 6 EMRK verstoße, weil sie von der Kommission und nicht von einem Gericht erlassen worden sei. Die anwendbaren Rechtsnormen seien durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geändert worden.

Ebenso sei gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen worden, da sich die Kommission und das Gericht bei der Sachverhaltsermittlung häufig nur auf eine schriftliche Sachverhaltsschilderung der Unternehmen, die mit der Kommission zusammengearbeitet hätten gestützt hatten. Dadurch bestünde erhebliche Gefahr, dass die Tatsachen von den kooperierenden Unternehmen verfälscht oder übertrieben dargestellt worden wären.

Ebenso wurde vorgebracht, dass gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen worden war, sowie die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung von Schindler Holding fehlerhaft sei. Schließlich sei gegen die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze der Geldbuße verstoßen worden. Die Rechtsmittelführerinnen machten ebenso die Verletzung des Eigentumsrechts geltend.

Die Rechtsmittelführerinnen brachten ferner vor, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (nulla poena sine lege certa) ungültig sei. Ebenso seien die Leitlinien von 1998 mangels gesetzgeberischer Zuständigkeit der Kommission ungültig. Selbst wenn die Leitlinien von 1998 gültig seien, könnten sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot keine Anwendung finden. Ferner habe das Gericht die Rechtsprechung zu den Leitlinien von 1998 durch überhöhte Ausgangsbeträge für die Berechnung der Geldbuße falsch angewandt. Da die Zuwiderhandlung durch die Schindler-Gruppe in Deutschland freiwillig beendet wurde, sei die Ermäßigung der Geldbußen wegen mildernder Umstände zu gering. So wurde auch gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 aufgrund zu geringer Ermäßigung der Geldbußen wegen Zusammenarbeit verstoßen. Die Höhe der Geldbußen sei unverhältnismäßig.

(Quelle: EuGH)

(Mag. Manuela Taschlmar)

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