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Arbeitsschutz: OGH zur Abberufung einer Sicherheitsfachkraft

Zur Abberufung einer Sicherheitsfachkraft ist die Zustimmung des Arbeitsschutzausschusses nicht erforderlich. Dies hat der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt.
Von Redaktion
23. August 2012

Zwar sieht § 87 Abs 1 Arbeitsschutzgesetz (ASchG) die „Befassung“ des Arbeitsschutzausschusses vor Abberufung einer Präventivfachkraft vor, damit soll aber nur sichergestellt werden, dass der Arbeitsschutzausschuss über die geplante Abberufung informiert wird und Gelegenheit hat, die dafür und dagegen sprechenden Erwägungen zu diskutieren. Die Unterlassung der „Befassung“ hat aber nicht die Unwirksamkeit der Abberufung zur Folge.

Zu den Entscheidungsgründen

In seinen Entscheidungsgründen zum Urteilgeht der OGH unter anderem auch auf § 92a Abs 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ein, der ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Bestellung und der Abberufung von für den Arbeitsschutz zuständigen Personen vorsieht. Allerdings ist gemäß dem 3. Satz dieser Bestimmung nur die „ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuss vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern [...] rechtsunwirksam.“

In der Lehre wurde darin eine planwidrige Lücke gesehen; da es dem Normzweck widerspräche, wenn der Betriebsinhaber ohne Beiziehung des Betriebsrats bzw. Arbeitsschutzausschusses etwa eine unbequeme Sicherheitsfachkraft wirksam abberufen könnte, müsse im Wege der Analogie auch die Abberufung ohne Beiziehung des BR bzw Arbeitsschutzausschusses rechtsunwirksam sein (siehe zB Strasser/Jabornegg, ArbVG³ § 92a Anm 31; Cerny in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht4 § 92a Anm 23).

Dem hält der OGH zunächst den klaren Wortlaut des § 92a Abs 3 Satz 3 ArbVG entgegen: Es könne nicht unbeachtet bleiben, dass der Gesetzgeber in Satz 3 ausdrücklich nur von „Bestellung“ und nicht von „Abberufung“ spricht, obwohl er im selben Absatz (!) beide Fälle, also die Bestellung und die Abberufung, ausdrücklich nennt. Schon daher verbiete sich die Annahme eines Versehens des Gesetzgebers.

Im Übrigen habe der Gesetzgeber auch im gleichzeitig geschaffenen ASchG zwischen Bestellung und Abberufung von Präventivkräften differenziert und darüber hinaus mit § 9 AVRAG und § 105 Abs 3 Z 1 lit g ArbVG gerade für solche Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit im innerbetrieblichen Arbeitsschutz einem erhöhten Kündigungsrisiko ausgesetzt sind, einen eigenen (Motiv-)Kündigungs- bzw. Benachteiligungsschutz geschaffen, was zeige, dass er das Problem des Schutzes einer unbequemen Präventivkraft erkannt und dafür auf dieser Ebene auch eine Regelung vorgesehen habe. Das Interesse an der „wirksamen“ Bestellung einer Sicherheitsfachkraft durch den Arbeitgeber werde auch durch Verwaltungsstrafen abgesichert (§ 130 Abs 1 Z 27 ASchG).

Aus all diesen Überlegungen könne somit bei der Differenzierung in § 92a Abs 3 Satz 3 ArbVG nicht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers und damit von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden und die Bestimmung sei daher ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden.

(LexisNexis Redaktion)

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