Arbeitsrecht: Betriebsrat muss Persönlichkeitstests zustimmen
17. April 2018
Sachverhalt
Die Beklagte verwendete ohne Zustimmung des Betriebsrats im Rahmen von Verkaufsschulungen von Mitarbeitern und zur Rekrutierung von Führungskräften aus dem Kreis der Mitarbeiter ein von externen Betreibern zugekauftes und durchgeführtes Verfahren zur Beurteilung der Persönlichkeit.
Nach der Definition der Betreiber handelt es sich um ein werteorientiertes Verfahren, das in die Tiefe der Persönlichkeit geht und nicht das Verhalten misst, sondern an der wesentlich stabileren, persönlichen Wertehaltung ansetzt und computerunterstützt Abweichungen zu einer mathematisch-logischen Grundeinstellung ermittelt. Der klagende Betriebsrat der Beklagten begehrt im Wesentlichen die Feststellung, dass die Verwendung dieser Testverfahren unzulässig sei.
Die erste Instanz wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil dahin ab, dass der Klage stattgegeben wurde.
Entscheidung des OGH
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Nicht bestritten werde, dass es sich bei dem Testverfahren um ein System zur Beurteilung von Arbeitnehmern handelt, das, soweit es nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt ist, der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.
Dabei ist ein Interessenvergleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits vorzunehmen. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass ein Bewertungsverfahren, bei dem ausschließlich „Soft Skills“ wie Neigungen, Interessen und andere Persönlichkeitsmerkmale wie Belastbarkeit, Frustrationstoleranz und höchstpersönliche „Werte“, nicht aber „Hard Skills“, also die Fachkompetenz, abgefragt würden, massiv die Persönlichkeit der getesteten Personen berührt und im zu beurteilenden Fall nicht durch überwiegende berufliche Interessen gerechtfertigt ist, hält der OGH für nicht korrekturbedürftig.
Weblink
Volltext der Entscheidung (OGH, 9 ObA 94/17i, 27.02.2018)
(Quelle: OGH)
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