Navigation
Seiteninhalt

BAG Deutschland: Engere Grenzen für Kettenarbeitsverträge

Künftig müssen Arbeitgeber begründen, warum befristete Arbeitsverträge mehrmals hintereinander verlängert werden, anstatt das Arbeitsverhältnis in eine dauerhafte Stelle umzuwandeln. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (7 Az.: AZR 443/09).
Von Redaktion
20. Juli 2012

Unter Umständen ist die Befristung von mehreren aneinander gereihten Arbeitsverträgen unwirksam und führt zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Arbeitgeber müssen hinkünftig bei sehr langen Kettenbefristungen sachlich begründen können, warum sie den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht unbefristet anstellen.

Die Klägerin war von Juli 1996 bis Dezember 2007 bei dem beklagten Land als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln beschäftigt. Dies allerdings aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden.

Im Fall der Klägerin hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Vorabentscheidung im Januar die Praxis der mehrfachen Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen generell für zulässig erklärt. Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin beschäftigt wird, so liegt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor. Auf diesen Sachgrund kann sich ein Arbeitgeber auch dann berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen („wiederkehrend oder sogar ständig“) und es möglich wäre, den Vertretungsbedarf ebenso durch unbefristet beschäftigte Personen abzudecken. Aus diesem Grund sind auch mehrere aneinander anschließende Befristungen erlaubt. Die Vorgaben der EU-Richter: Alle Umstände einschließlich der Zahl und Gesamtdauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge müssen geprüft werden. Es gibt jedoch keine verbindliche Obergrenze. Ausschlaggebend ist, ob bei der letzten befristeten Anstellung ein Vertretungsfall vorlag.

Im Falle der Klägerin spricht vieles dafür, dass auch bei ihrem letzten befristeten Vertrag ein ständiger Vertretungsbedarf an Justizangestellten vorhanden war. Das beklagte Land muss nun darlegen, wieso diese Befristung solange aufrechterhalten werden musste.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

(Mag. Manuela Taschlmar)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...