Navigation
Seiteninhalt

OGH-Entscheidung: Riskante Arbeitskräfteüberlassung

Arbeitskräfteüberlassung kann zu Rechtsrisiken führen. Wer etwa zusammen mit einer Maschine die sie bedienende Fachkraft anmietet, muss unter Umständen voll für die Fehler des „gemieteten“ Arbeiters haften.
Von Redaktion
06. Dezember 2010

Im Anlassfall mietete ein Stahlbauunternehmen für Arbeiten auf einer Baustelle einen Raupenkran samt Kranführer an. Während des gemeinsam mit einem weiteren Kran vorgenommenen „Tandemhubs“ eines 175 Tonnen schweren Stahlträgers wurde die zulässige Belastung des Raupenkrans bei weitem überschritten – der Raupenkran kippte um, der Kranführer verunglückte dabei tödlich.

Die Überbelastung war einerseits darauf zurückzuführen, dass die Baufirma die richtige Lastverteilung zwischen den Kränen vor dem „Tandemhub“ nicht berechnet hatte. Andererseits hatte der Kranführer Sicherungseinrichtungen des Raupenkrans ausgeschaltet, die das Heben einer zu schweren Last verhindert hätten.

Im Vertrag war ausdrücklich festgehalten, dass sich die Rolle des Vermieters auf das „Stellen“ des Krans und eines Mitarbeiters als Kranführer beschränkt und das „Anschlagen der Last“ in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko des mietenden Unternehmens vorgenommen wird.

Der Vermieter forderte von dem beklagten Stahlbauunternehmen als Schadenersatz die Reparaturkosten des Krans, die Ausfallskosten sowie die Begräbniskosten des ums Leben gekommenen Kranführers.

Mieter haftet für Fehler des „Miet-Arbeiters“

Während die Vorinstanzen von einer Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis 1:1 ausgegangen waren, kam der Oberste Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis (OGH 13. 10. 2010, 3 Ob 145/10k). Der Baufirma sei im Verhältnis zur klagenden Kranvermietungsfirma nicht nur ihr eigenes Fehlverhalten – also die Unterlassung der Lastberechnung –, sondern auch das Fehlverhalten des Kranführers zuzurechnen, so der OGH. Der Kranführer der Vermieter-Firma sei aufgrund der Gestaltung des Miet- und Dienstverschaffungsvertrags hinsichtlich der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem überlassenen Kran als „Erfüllungsgehilfe der Baufirma“ tätig geworden. Daher bestehe keine Grundlage für eine Schadensteilung.

(LexisNexis Rechtsnews, Redaktion)

Autoren

{"uuid":"7b2a8f0b73bf4827ae0d2001cbf98b59","username":"-Redaktion@autorenprofil.at","firstname":" ","lastname":"Redaktion","emailAddress":"-Redaktion@autorenprofil.at","created":"2020-07-28T16:06:44.777Z","edited":"2023-12-05T08:43:48.584Z","fullname":" Redaktion","salutation":"","pretitle":"","posttitle":"","companyname":"","companylink":"http://compliance.lexisnexis.at/Insider/unternehmen/Sonstige/LexisNexisOesterreich.html","premium":false,"website":"www.lexisnexis.at","vita":"Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu unterstützen. Bitte lassen Sie uns jederzeit Ihr wertvolles Feedback zukommen.","linkedin":"https://www.linkedin.com/company/lexisnexis-%C3%B6sterreich/","facebook":"https://www.facebook.com/LexisNexisAT","jet_abo":"","open":true,"opencompany":"LexisNexis Österreich","openemail":"kundenservice@lexisnexis.at","profilephoto":{"uuid":"46037a30930a4f62b6bd4469943497d2","path":"/782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg","fields":{"name":"782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg","description":"LexisNexis Österreich"}},"path":"https://www.compliance-praxis.at/Insider/Menschen/Person.html?pid=7b2a8f0b73bf4827ae0d2001cbf98b59"}
782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...

{"name":"OGH-Entscheidung: Riskante Arbeitskräfteüberlassung","contenttype":"text/html","templateName":"content-page","headmeta":"<meta charset=\"utf-8\">\n<meta http-equiv=\"X-UA-Compatible\" content=\"IE=edge\">\n<meta name=\"viewport\" content=\"width=device-width, initial-scale=1\">\n\n\n\n\n\n <title>OGH-Entscheidung: Riskante Arbeitskräfteüberlassung</title>\n \n\n <meta name=\"description\" content=\"Arbeitskräfteüberlassung kann zu Rechtsrisiken führen. Wer etwa zusammen mit einer Maschine die sie bedienende Fachkraft anmietet, muss unter Umständen voll für die Fehler des „gemieteten“ Arbeiters haften.\"/>\n\n <meta property=\"og:image\" content=\"/Themen/Aktuelles_Meinung/Archiv/Figur-Schraubenschluessel.jpg\"/>\n <meta property=\"og:image:height\" content=\"580\"/>\n <meta property=\"og:image:width\" content=\"580\"/>\n <meta property=\"og:site_name\" content=\"CompliancePraxis\"/>\n <meta property=\"og:url\" content=\"/Themen/Aktuelles_Meinung/Archiv/OGH-Entscheidung-_Riskante_Arbeitskraefteueberlassung.html\"/>\n <meta property=\"og:type\" content=\"website\"/>\n <meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\">\n <meta property=\"og:description\" content=\"Arbeitskräfteüberlassung kann zu Rechtsrisiken führen. Wer etwa zusammen mit einer Maschine die sie bedienende Fachkraft anmietet, muss unter Umständen voll für die Fehler des „gemieteten“ Arbeiters haften.\"/>\n","title":"OGH-Entscheidung: Riskante Arbeitskräfteüberlassung","teaser":"Arbeitskräfteüberlassung kann zu Rechtsrisiken führen. Wer etwa zusammen mit einer Maschine die sie bedienende Fachkraft anmietet, muss unter Umständen voll für die Fehler des „gemieteten“ Arbeiters haften.","pagecontent":"<p> Im Anlassfall mietete ein Stahlbauunternehmen für Arbeiten auf einer Baustelle einen Raupenkran samt Kranführer an. Während des gemeinsam mit einem weiteren Kran vorgenommenen „Tandemhubs“ eines 175 Tonnen schweren Stahlträgers wurde die zulässige Belastung des Raupenkrans bei weitem überschritten – der Raupenkran kippte um, der Kranführer verunglückte dabei tödlich. </p> \n<p> Die Überbelastung war einerseits darauf zurückzuführen, dass die Baufirma die richtige Lastverteilung zwischen den Kränen vor dem „Tandemhub“ nicht berechnet hatte. Andererseits hatte der Kranführer Sicherungseinrichtungen des Raupenkrans ausgeschaltet, die das Heben einer zu schweren Last verhindert hätten. </p> \n<p> Im Vertrag war ausdrücklich festgehalten, dass sich die Rolle des Vermieters auf das „Stellen“ des Krans und eines Mitarbeiters als Kranführer beschränkt und das „Anschlagen der Last“ in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko des mietenden Unternehmens vorgenommen wird. </p> \n<p> Der Vermieter forderte von dem beklagten Stahlbauunternehmen als Schadenersatz die Reparaturkosten des Krans, die Ausfallskosten sowie die Begräbniskosten des ums Leben gekommenen Kranführers. </p> \n<h2>Mieter haftet für Fehler des „Miet-Arbeiters“</h2> \n<p> Während die Vorinstanzen von einer Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis 1:1 ausgegangen waren, kam der Oberste Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis (OGH 13. 10. 2010, 3 Ob 145/10k). Der Baufirma sei im Verhältnis zur klagenden Kranvermietungsfirma nicht nur ihr eigenes Fehlverhalten – also die Unterlassung der Lastberechnung –, sondern auch das Fehlverhalten des Kranführers zuzurechnen, so der OGH. Der Kranführer der Vermieter-Firma sei aufgrund der Gestaltung des Miet- und Dienstverschaffungsvertrags hinsichtlich der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem überlassenen Kran als „Erfüllungsgehilfe der Baufirma“ tätig geworden. Daher bestehe keine Grundlage für eine Schadensteilung. </p> \n<p> (LexisNexis Rechtsnews, Redaktion) </p>","sidecolumn":null,"storiesmain":null,"storiesoverview":null,"headerimage":"","headertitle":"<h1 class=\"contentheader \">OGH-Entscheidung: Riskante Arbeitskräfteüberlassung</h1>","stoerercontainer":null,"stoerercontainer2":null,"stoererwerbebanner":"","insiderheads":null,"overviewunternehmenimage":null,"overviewunternehmentitle":null,"buttonviewall1":null,"buttonviewall2":null,"superelement":null,"topstory":null,"netzwerkpartnerlogoleiste":"","metadata":"<div class=\"info\"><eval>>partials/themes-startpage/newsauthors data=(renderNewsAuthors \"26\" userinfo)</eval>\n<br>06. Dezember 2010</div>","footnotes":"<div class=\"footnote v-spacer footnote-editor-preview d-none\"></div>\n","eventsmain":null,"eventsoverview":null,"eventsoverviewjson":null,"event":"","eventdates":"000-000","footer":"<footer class=\"d-flex flex-column flex-xl-row\">\n\t<span class=\"sr-only\">Footer</span>\n\t<ul class=\"nav footer-nav flex-row pb-4 pb-xl-0 w-100\" id=\"footernavigation\" role=\"navigation\">\n\t\t\t\t\t\t\t</ul>\n\t<div class=\"copyright flex-md-shrink-1 text-left text-md-right\">\n\t\t\t\t<img src=\"/static/compliance_praxis/files/images/LexisNexis.png\" alt=\"LexisNexis\">\n\t\t<p></p>\t</div>\n</footer>\n","footerglobal":"<eval>{cpConfigLoader \"global\" \"footer\"}</eval>","footerjson":null,"onetrust":null,"ogimagefallback":null,"ogimagefallbackheight":null,"ogimagefallbackwidth":null,"cpcouponlist":null,"taggedthemes":["Bau","Arbeits- & Sozialrecht","Code of Conduct","Compliance Officer","Compliance Organisation","Richtlinien","Schulung"],"taggedcategories":["Aktuelles & Meinung"],"taggedorganizers":[],"taggedexhibitors":[],"taggedlecturers":[],"taggedmoderators":[],"taggedparticipants":[],"taggedauthors":["26"],"taggedmagazine":[],"taggedmagazinepage":"","taggedadvertorial":[],"taggingcontainer":null,"authorsdetails":"<div><eval>>partials/content-page/authorsdetails</eval></div>","participantsdetails":null,"contactsdetails":null,"portalapp":"cpshop,cprelatedarticles,","sidecolumninsider":null,"sidecolumnthemen":null,"sidecolumnevents":null,"sidecolumnglobal":"\t<eval>{cpConfigLoader \"stoerer\" \"sidecolumnthemen\"}</eval>\n\t\t\t\t\t\t<eval>> partials/applications/cprelatedarticles applicationtag=\"cprelatedarticles\"</eval>\n\t\t\t","sidecolumntop":"<div class=\"row\"></div>","sidecolumnbottom":"<div class=\"row\"></div>","premium":null,"oecov":null,"textimage":null,"upcompanytaggedevents":null,"upcompanyadvertorialarticles":null,"personprofile":null,"cms_id":717,"usermodule":null,"cpuseraccount":null,"meshroles":["anonymous"],"taggingusers":null,"magentoshopapp":"\n"}