OGH-Entscheidung: Riskante Arbeitskräfteüberlassung
06. Dezember 2010
Im Anlassfall mietete ein Stahlbauunternehmen für Arbeiten auf einer Baustelle einen Raupenkran samt Kranführer an. Während des gemeinsam mit einem weiteren Kran vorgenommenen „Tandemhubs“ eines 175 Tonnen schweren Stahlträgers wurde die zulässige Belastung des Raupenkrans bei weitem überschritten – der Raupenkran kippte um, der Kranführer verunglückte dabei tödlich.
Die Überbelastung war einerseits darauf zurückzuführen, dass die Baufirma die richtige Lastverteilung zwischen den Kränen vor dem „Tandemhub“ nicht berechnet hatte. Andererseits hatte der Kranführer Sicherungseinrichtungen des Raupenkrans ausgeschaltet, die das Heben einer zu schweren Last verhindert hätten.
Im Vertrag war ausdrücklich festgehalten, dass sich die Rolle des Vermieters auf das „Stellen“ des Krans und eines Mitarbeiters als Kranführer beschränkt und das „Anschlagen der Last“ in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko des mietenden Unternehmens vorgenommen wird.
Der Vermieter forderte von dem beklagten Stahlbauunternehmen als Schadenersatz die Reparaturkosten des Krans, die Ausfallskosten sowie die Begräbniskosten des ums Leben gekommenen Kranführers.
Mieter haftet für Fehler des „Miet-Arbeiters“
Während die Vorinstanzen von einer Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis 1:1 ausgegangen waren, kam der Oberste Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis (OGH 13. 10. 2010, 3 Ob 145/10k). Der Baufirma sei im Verhältnis zur klagenden Kranvermietungsfirma nicht nur ihr eigenes Fehlverhalten – also die Unterlassung der Lastberechnung –, sondern auch das Fehlverhalten des Kranführers zuzurechnen, so der OGH. Der Kranführer der Vermieter-Firma sei aufgrund der Gestaltung des Miet- und Dienstverschaffungsvertrags hinsichtlich der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem überlassenen Kran als „Erfüllungsgehilfe der Baufirma“ tätig geworden. Daher bestehe keine Grundlage für eine Schadensteilung.
(LexisNexis Rechtsnews, Redaktion)
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