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Gesetzesänderung: Arbeitnehmerschutz wurde entrümpelt

Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz soll der Arbeitnehmerschutz teilweise entbürokratisiert und der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz verbessert werden.
Von Redaktion
02. August 2017

Änderungen im Arbeitsschutzgesetz (ASchG)

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Entfall der Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle.

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Festlegung eines allgemeinen Rauchverbots in Arbeitsstätten in Gebäuden ab 1. 5. 2018, wobei aber die Möglichkeit besteht, Raucherräume einzurichten. (§ 16 Abs 1 Z 3 ASchG)

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Ärzten können bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen Befunde auch elektronisch übermitteln. (§ 52a ASchG)

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Vereinfachungen bei der Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen. (§ 56 ASchG)

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Entfall des verpflichtenden Verzeichnisses jener Arbeitnehmer, die bestimmte Tätigkeiten durchführen, für die ein Fachkenntnis-Nachweis erforderlich ist (z.B. Sprengarbeiten); relevant ist die Festlegung der Tätigkeiten, für die solche Fachkenntnisse notwendig sind, im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument.

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Auch die Erstevaluierung von Arbeitsplätzen ist in die Präventionszeit von Sicherheitsfachkräften (§ 77 Z 4a ASchG) und Arbeitsmedizinern (§ 82 Z 4a ASchG) einrechenbar. Bislang waren nur Folgeevaluierungen einzurechnen.

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Verlängerung des Begehungsintervalls von zwei auf drei Jahre für Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern, sofern nur Büroarbeitsplätze oder damit vergleichbare Arbeitsplätze eingerichtet sind. (§ 77a Abs 2 ASchG)

Änderungen im Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG)

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Reduktion der verpflichtenden regionalen Aussprachen der Arbeitsinspektorate mit anderen Organisationen (z.B. Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer) nach § 3 Abs 5 ArbIG.

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Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, ist der Arbeitgeber neben einer Beratung auch aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtskonformen Zustand herzustellen. Eine Ablichtung dieser Aufforderung ist derzeit an einen breiten Personenkreis zu übersenden. Dieser Verteiler wird nun reduziert: Die Aufforderung ist den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übermitteln; bestehen solche Organe nicht, ist die Aufforderung den Sicherheitsvertrauenspersonen zu senden, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist. Eine Übermittlung an Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner als Berater der Arbeitgeber ist auch weiterhin auf Verlangen zulässig. (§ 9 Abs 1 ArbIG)

Weitere Änderungen

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Im Arbeitszeitgesetz (AZG) wird die Möglichkeit der Vorschreibung verlängerter Ruhepausen durch das Arbeitsinspektorat gestrichen (§ 11 Abs 6 AZG). Außerdem wird die Frist zur Meldung von Tätigkeiten in außergewöhnlichen Fällen über die Arbeitszeithöchstgrenzen hinaus verlängert, damit zuvor die dringendsten Arbeiten vorgenommen werden können. Die Tätigkeiten sind dem Arbeitsinspektorat nun längstens binnen 10 Tagen nach Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen (bisher: binnen 4 Tagen; § 20 Abs 2 AZG).

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Im Arbeitsruhegesetz (ARG) entfallen zahlreiche Meldepflichten.

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Im Mutterschutzgesetz (MSchG) wird das Verfahren für die vorzeitige Freistellung schwangerer Arbeitnehmerinnen von der Arbeit vereinfacht („vorzeitiger Mutterschutz“), indem ab 1. 1. 2018 auch Fachärzte das erforderliche Freistellungszeugnis ausstellen können (bislang nur Arbeitsinspektionsarzt bzw Amtsarzt; § 3 Abs 3 MSchG).

Die Maßnahmen sind grundsätzlich (sofern nicht anders angegeben) mit 1. 8. 2017 in Kraft getreten.

Autoren

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Redaktion

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