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Übernahme von Geldstrafen und Verfahrenskosten durch die Gesellschaft

Der aktuelle Fall „Andritz“, bei dem den Vorstandsmitgliedern eine Strafe von insgesamt 22 Millionen Euro droht,1 zeigt, dass selbst im Bereich des Verwaltungsrechts sehr hohe Strafen verhängt werden können. Um zu vermeiden, solche Strafen aus der eigenen Tasche tragen zu müssen, sind Manager in der Regel bestrebt, Strafen wie auch Verfahrenskosten auf das Unternehmen abzuwälzen. In diesem Beitrag wird geklärt, unter welchen Bedingungen die Übernahme von Strafen und Verfahrenskosten durch die Gesellschaft zulässig ist.
Von MMag. Dr. Christopher Schrank
04. Dezember 2017 / Erschienen in Compliance Praxis 4/2017, S. 34
1.  Strafen haben höchstpersönlichen Charakter Sowohl im Bereich des gerichtlichen Strafrechts wie auch im Verwaltungsstrafrecht richten sich Strafen zumeist an die natürliche Person, sohin in der Regel an die Geschäftsführer bzw die Mitglieder des Vorstands. Strafen haben dabei höchstpersönliche Natur und sind daher grundsätzlich vom Täter selbst zu tragen.2 Selbst wenn die Strafe ausschließlich im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten verhängt worden ist, besteht – von einzelnen Ausnahm...

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