Arbeitslosenversicherungsbeitrag für ältere Arbeitnehmer
24. Mai 2011
Die Belastung des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) durch die gesetzlich vorgesehenen Ausgaben hat die Zufuhr zusätzlicher finanzieller Mittel erforderlich gemacht. Da der Gesetzgeber eine generelle Erhöhung der Lohnnebenkosten vermeiden wollte, hat er von einer Erhöhung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag (IESG-Zuschlag zum AlV-Beitrag) abgesehen und statt dessen eine Lösung gewählt, die nur einen Teil der Arbeitnehmerschaft betrifft und dennoch – auf Grund der Prognosen über die Arbeitsmarkt- und Konjunkturentwicklung – bereits im Jahr 2011 zusätzliche Einnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 9,7 Mio € bringen soll (jährlich ansteigend bis zu 279,8 Mio € im Jahr 2015).
Änderungen im Detail
Die nun kundgemachte Gesetzesänderung sieht vor, dass die derzeit bestehende Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des AlV-Beitrages für Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahres bis Ende 2015 ausgesetzt wird.
Für Personen, für die die Befreiung vom AlV-Beitrag bereits vor dem 1. 7. 2011 wirksam wurde – dh die das 58. Lebensjahr vor dem 1. 6. 2011 vollendet haben –, gilt die Befreiung jedoch auch weiterhin.
Weiters soll die derzeit ab 2014 vorgesehene Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des AlV-Beitrages bereits nach Vollendung des 57. Lebensjahres erst ab 2018 gelten.
Unverändert bleibt die Regelung, wonach Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie Pensionsbezieher von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen sind.
Vorsicht: Mögliches Redaktionsversehen
Durch eine Neuformulierung im IESG ergibt sich weiters, dass Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. 6. 2011 vollendet haben, keinen IESG-Zuschlag zu entrichten haben. Die bisherige Anordnung, dass auch für diese Personen zwar kein AlV-Beitrag zu entrichten ist, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres jedoch der IESG-Zuschlag, findet sich in der Neufassung nicht mehr.
Da darauf in den Erläuterungen zum Initiativantrag dieser Gesetzesänderung in keiner Weise Bezug genommen wird und dies auch dem Ziel der Initiative entgegenwirken würde, andererseits aber auch die Möglichkeit eines Abänderungsantrages während des Gesetzgebungsverfahrens nicht zu einer Korrektur genutzt wurde, ist unklar, ob es sich dabei nicht um ein Redaktionsversehen handelt, das vom Gesetzgeber in Kürze wieder beseitigt wird.
(LexisNexis Redaktion)
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