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Kollision von Verwaltungsstrafen

Gerade im Verwaltungsstrafrecht kommt es oft vor, dass ein Verhalten gleichzeitig gegen zwei Strafbestimmungen verstößt. Ob und welche Strafe dabei Vorrang hat, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer unzulässigen Sonntagsöffnung soeben klargestellt.
Von Redaktion
03. März 2011

Im Anlassfall war eine Betriebsstätte an einem Sonntag geöffnet, obwohl dies sowohl dem Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) widerspricht als auch den Betriebszeiten laut der Betriebsanlagengenehmigung. Der gewerberechtliche Geschäftsführer wurde daraufhin sowohl wegen eines Verstoßes gegen das BZG bestraft, als auch wegen eines Verstoßes gegen die Gewerbeordnung (GewO). Dagegen erhob er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof  und war damit – zumindest teilweise – erfolgreich (2010/11/0226): Die Bestrafung nach der GewO wegen des Verstoßes gegen die Betriebsanlagengenehmigung konnte er nicht abwenden, wohl aber die Bestrafung auch nach dem BZG.

Die Strafbestimmung des BZG enthält nämlich eine Subsidiaritätsklausel, wonach eine Tat nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen ist, wenn sie nicht nach „anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist“. Nun sieht das BZG hier eine Geldstrafe bis zu € 726,– vor, während die einschlägige Strafbestimmung der GewO einen höheren Strafrahmen enthält, nämlich bis zu € 3.600,–. Die Bestrafung nach dem BZG hätte daher unterbleiben müssen.

Soweit die gute Nachricht – vor allem weil die meisten Strafbestimmungen im Verwaltungsrecht nämlich derartige Subsidiaritätsklauseln enthalten.

Allerdings ist manchmal nicht so einfach abzugrenzen, ob wirklich nur „eine“ Tat vorliegt. Ein ganz anschauliches Beispiel für diese Problematik liefert hier zB ein anderes Erkenntnis des  Verwaltungsgerichtshofs (2008/09/0203): Ein Arbeitgeber hatte einen Ausländer „schwarz“ beschäftigt, dh ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. In diesem Fall war eine Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) neben einer Bestrafung nach dem ASVG sehr wohl gerechtfertigt, weil es um den „Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter“ geht:  Die mit dem AuslBG verfolgten Ziele unterscheiden sich grundlegend von jenen des ASVG und demzufolge sind auch die wesentlichen Tatbestandselemente beider Strafnormen unterschiedlich. So ist es für eine Strafbarkeit nach dem ASVG ohne Bedeutung, ob der nicht angemeldete Arbeitnehmer In- oder Ausländer ist; nach dem AuslBG ist hingegen die Ausländereigenschaft wesentlich, dh strafbar ist, wer einen Ausländer beschäftigt, ohne dass eine der erforderlichen Bewilligungen vorliegt.

Dass in einem solchen Fall auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken einer doppelten Bestrafung entgegenstehen, hat der Verfassungsgerichtshof erst vor Kurzem wieder bestätigt (B 343/10).

(LexisNexis-Redaktion)

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