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Änderungen im Abfallwirtschaftsgesetzes

Die ab sofort gültige Novellierung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entlastet Unternehmen von einigen bürokratischen Pflichten.
Von Redaktion
17. Februar 2011

Die mit 16. 2. 2011 in Kraft getretene AWG-Novelle 2010 sieht im Wesentlichen vor:

  • Anpassung an die EU-Richtlinie über Abfälle (RL 2008/98/EG): Angeglichen werden unter anderem die Begriffsbestimmungen, die Abfallhierarchie (fünfstufige statt dreistufige Abfallhierarchie), das Erfordernis der Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms, eine neue Verantwortungsregelung sowie Registrierungs- und Erlaubnispflichten;

  • Auflage, dass der Transport bei großen Entfernungen grundsätzlich über die Schiene erfolgen soll (ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 Tonnen);

  • Anpassungen aufgrund von Vollzugserfahrungen (Verbringung): Bislang mussten Genehmigungsanträge für Sammel- und Verwertungssysteme in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden, um die Unterlagen gleichzeitig an mehrere Sachverständige verteilen zu können. Da inzwischen der elektronische Akt eine gleichzeitige Einsichtnahme in eingescannte Unterlagen ermöglicht, reicht eine Ausfertigung, sodass dadurch Verwaltungslasten für Unternehmen und Verfahrensgebühren eingespart werden.

  • Klarstellungen und Anpassungen im Rahmen des elektronischen Datenmanagements (EDM), etwa betreffend Pilotprojekte bei der Überwachung und Kontrolle von Abfallverbringungen oder hinsichtlich der Nutzung der Registerdaten durch andere Behörden bzw der Veröffentlichung von Registerdaten im Rahmen der Umweltinformation und EU-Pflichten, betreffend Sorgfaltspflichten im Umgang mit Benutzerzugängen und Verantwortlichkeiten im elektronischen System etc.

(LexisNexis Rechtsnews, red)

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