Dosengemüse: Conserve Italia im Visier der Kartellwächter
06. Oktober 2020
Die Europäische Kommission hat dem Unternehmen Conserve Italia Soc. coop. Agricola und seiner Tochtergesellschaft Conserves France SA (zusammen „Conserve Italia“) ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass beide Unternehmen durch wettbewerbsverfälschende Absprachen auf dem Markt für Dosengemüse im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben.
Conserve Italia ist eine italienische landwirtschaftliche Genossenschaft, die unter anderem Dosengemüse produziert. Die Kommission hat Bedenken, dass Conserve Italia Absprachen mit anderen Marktteilnehmern im EWR getroffen haben könnte, um im Vertrieb bestimmter Dosengemüsesorten (unter der eigenen Marke oder für andere Marken) an Einzelhändler und Gastronomiebetriebe Verkaufspreise festzusetzen sowie Märkte und Kunden untereinander aufzuteilen. Insbesondere vermutet die Kommission, dass Conserve Italia mehrere Jahre lang an horizontalen Preisabsprachen und Marktaufteilungsvereinbarungen teilgenommen hat, um das Geschäftsverhalten mit anderen Marktteilnehmern abzustimmen.
Sollte sich der Verdacht bestätigen, läge ein Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht vor, das aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie Preisabsprachen und Marktaufteilung untersagt.
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis des jeweiligen Verfahrens nicht vor.
Hintergrund
Im September 2019 schloss die Kommission mit Bonduelle, Coroos und Groupe CECAB einen Vergleich und hielt in ihrem Beschluss fest, dass die drei Unternehmen mehr als 13 Jahre lang an einem Kartell für die Lieferung bestimmter Dosengemüsesorten an Einzelhändler und Gastronomiebetriebe im EWR beteiligt waren. Die drei Unternehmen räumten ihre Beteiligung an dem Kartell ein, und es wurden Geldbußen in Höhe von insgesamt 31,6 Mio. EUR verhängt.
Im Rahmen derselben Untersuchung leitete die Kommission auch ein Verfahren gegen Conserve Italia ein. Der Vergleich vom September 2019 bezog sich nicht auf Conserve Italia, gegen das nach dem Standardkartellverfahren (ohne Vergleich) weiter ermittelt wurde.
Quelle: EU-Kommission
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