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„Schulfotografen“ – keine Korruption

Abmachungen von Schulleitern mit Fotografen, die Schulen Zuwendungen dafür zukommen lassen, dass sie „Schulfotoaktionen“ durchführen dürfen, erfüllen nicht den Tatbestand der Korruption. Das hat der OGH entschieden.
Von Redaktion
17. Juni 2016

Schließt ein Schulleiter einen Vertrag mit einem Fotografen, um diesem die Ausübung seiner Tätigkeit in der Schule zu gestatten, handelt er im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Zuwendungen an die Schule aufgrund eines solchen (zivilrechtlich gültigen) Vertrags sind keine Vorteile im Sinn des Korruptionsstrafrechts, wie nun der Oberste Gerichtshof entschieden hat.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) führte ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit gegen mehrere Schulleiter, die Verträge mit einem Fotografen abgeschlossen hatten.

Für die Gestattung von „Schulfotoaktionen“ in den Schulräumen erhielten die Schulen Geld- und Sachzuwendungen. Die Generalprokuratur hatte gegen die Entscheidung der WKStA, das Verfahren einzustellen, Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben. Sie strebte damit eine Klärung durch den Obersten Gerichtshof an.

In der Entscheidung des Höchstgerichts finden sich grundlegende Aussagen zu den Korruptionstatbeständen, insbesondere zu den Fragen, was unter tatbildlichem „Vorteil“ zu verstehen ist und ob auch die vom Amtsträger vertretene Behörde/Dienststelle „Dritter“ sein kann.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH, 7. 6. 2016, 17 Os 8/16d)

(Quelle: OGH)

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