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„Pilzkonservenkartell“: Brüssel nimmt Riberebro ins Visier

Die EU-Kommission verdächtigt den spanischen Konservenproduzenten Riberebro der Beteiligung am sogenannten „Pilzkonservenkartell“. Drei weitere involvierte Unternehmen hatten bereits 2014 einem Millionenvergleich mit den Wettbewerbshütern zugestimmt.
Von Redaktion
02. Juni 2015

Die Europäische Kommission hat die spanische Grupo Riberebro Integral S.L. und deren Tochtergesellschaft Riberebro Integral S.A.U. über ihren Verdacht unterrichtet, dass die Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Sie sollen mit ihren Konkurrenten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Absprachen sowohl bezüglich der Kundenaufteilung als auch der Preisfestsetzung für Pilzkonserven getroffen haben.

Die Bedenken der Kommission betreffen mögliche Absprachen von Riberebro mit anderen Marktteilnehmern im EWR zwecks Kundenaufteilung und Preisabsprache für Pilzkonserven, die unter Eigenmarken, sogenannten „private labels“, verkauft werden (d.h. die Pilzkonserven werden von einem Unternehmen hergestellt und dann unter dem Firmennamen eines anderen Unternehmens angeboten).

Sollte sich der Verdacht bestätigen und die Kommission abgestimmte Verhaltensweisen nachweisen können, dann würde dies einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht darstellen.

Hintergrund

Die Untersuchung der Kommission begann mit unangekündigten Nachprüfungen im Februar 2012.

Im Juni 2014 belegte die Kommission im Zuge eines Kartellvergleichsverfahrens die Hersteller Bonduelle, Lutèce und Prochamp mit Geldbußen von insgesamt 32 Mio. Euro. Die drei Unternehmen hatten ihre Beteiligung an dem Pilzkonservenkartell eingeräumt.

Das Untersuchungsverfahren zu Riberebro wurde als reguläres Kartellverfahren fortgesetzt.

Nach der förmlichen „Mitteilung der Beschwerdepunkte“ der EU-Kommission können betroffene Unternehmen die Unterlagen der Kommissionsakte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um vor Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.

Sollte die Kommission dennoch ausreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung sehen, kann sie Geldbußen von bis zu zehn Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens verhängen.

(Quelle: EU-Kommission)

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