Navigation
Seiteninhalt

Deutschland: Musterkartellverfahren gegen größte Molkerei eingestellt

Das Bundeskartellamt hat gestern das gegen die DMK als größte deutsche Molkerei geführte Musterverfahren wegen der Lieferbedingungen bei der Rohmilcherfassung eingestellt.
Von Redaktion
09. Januar 2018

In einem Papier aus dem März 2017 hatte das Bundeskartellamt die langen Laufzeiten und Kündigungsfristen der Lieferverträge zwischen Erzeugern und Molkereien kritisiert. Im Zusammenspiel mit weiteren besonderen Marktbedingungen, wie Alleinbelieferungspflichten, der nachträglichen Preisfestsetzung und bestimmten Marktinformationssystemen könnten diese zu einer Abschottung des Marktes zum Nachteil der Erzeuger führen – so die Befürchtung der Behörden..

Gestiegene Wechselquote

Aktuelle Marktentwicklungen deuten jedoch laut Bundeskartellamt auf eine stärkere wettbewerbliche Aktivität in den Jahren 2017 – 2018 hin. So ist ein Volumen von mehr als 20 Prozent der von DMK verarbeiteten Rohmilchmenge gekündigt worden. Auch bei anderen Molkereien gibt es mehr Kündigungen als früher. Diese stellen eine deutliche Veränderung gegenüber den Marktverhältnissen dar, wie sie das Amt für die Jahre 2013 bis 2015 (Wechselquote 2015 nur 1,0 Prozent) ermittelt hatte. Insoweit ist abzuwarten, ob die Kündigungen tatsächlich zu einem Wechsel führen und ob sie Ausdruck funktionsfähigen Wettbewerbs sind.

Neue Lieferbedingungen

DMK hat in Reaktion auf das Verfahren des Bundeskartellamtes seine Lieferbedingungen verändert und die reine Kündigungsfrist für die Lieferbeziehung von 24 auf zwölf Monate abgesenkt. Dies betrachtet das Amt als wichtigen Schritt in die richtige Richtung, obwohl weiterhin erhebliche Zweifel bleiben, ob dies wettbewerblich ausreichend ist. Das Amt will hier aber abwarten, wie sich die Absenkung der Kündigungsfrist von DMK auf die Belebung des Wettbewerbs auswirkt.

Veränderter Rechtsrahmen

Durch die geplante Änderung der Gemeinsamen Agrarmarktordnung (GMO) verändert sich der europäische Rechtsrahmen. Insbesondere der neu gefasste Art. 148 GMO gibt dem nationalen Gesetzgeber ein Instrument, auch bei genossenschaftlichen Molkereien für eine Änderung ihrer Lieferbeziehungen sorgen zu können. Zudem gibt es mittlerweile vielfältige Vorschläge und Angebote auch der genossenschaftlichen Molkereien zu Vertragsmodellen und Festpreisverträgen, wie sie das Bundeskartellamt in seinem Sachstandspapier vom März 2017 als wettbewerblich wünschenswert benannt hat.

(Quelle: Bundeskartellamt)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...