Selbstreinigung durch Compliance-Maßnahmen: Bundeskartellamt startet Konsultation
14. Juni 2021
Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Wenn das betreffende Unternehmen sich einer sogenannten vergaberechtlichen Selbstreinigung unterzogen hat, können Eintragungen vorzeitig aus dem Register gelöscht werden. Das Bundeskartellamt hat Ende März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters aufgenommen – zunächst mit der Registrierung öffentlicher Stellen.
Das Verfahren zur vorzeitigen Löschung wegen Selbstreinigung ist in § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass das Bundeskartellamt als registerführende Behörde über entsprechende Anträge auf vorzeitige Löschung entscheidet und die gesetzlichen Voraussetzungen an eine Selbstreinigung mit entsprechenden Leitlinien konkretisiert.
Die Voraussetzungen sehen u.a. vor, dass ein Unternehmen die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden ausgleichen, aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten und Compliance-Maßnahmen in Form technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens treffen muss. Die Leitlinien werden ergänzt durch ein Dokument mit praktischen Hinweisen für einen Antrag.
Interessierte Kreise werden gebeten, eine Stellungnahme zu den beiden Entwürfen bis zum 20.7.2021 unter der folgenden E-Mail-Adresse einzureichen: leitlinien-selbstreinigung@bundeskartellamt.bund.de
Quelle: Bundeskartellamt
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