Navigation
Seiteninhalt

Facebook/Giphy: BWB stemmt sich gegen Fusion

Beim Kauf von Giphy durch Facebook-Mutter Meta hat die BWB gegen eine Fusionsfreigabe unter Auflagen des Kartellgerichts beim OGH Rekurs eingelegt. Auch in UK soll die Fusion untersagt werden.
Von Redaktion
08. März 2022

Hintergrund des Verfahrens

Giphy Inc. (im Folgenden „Giphy“) ist ein US-amerikanischer Anbieter einer durchsuchbaren GIF-Bibliothek, deren GIFs und Sticker in zahlreichen der meistverwendeten Sozialen Medien in Österreich über einen API-Zugang abgerufen werden können.

Meta Platforms Inc. (vormals Facebook, Inc., im Folgenden „Meta“) hat Giphy im Mai 2020 erworben, wobei die gesetzliche Anmeldeschwelle eines Transaktionswertes von 200 Millionen Euro überschritten wurde. Da der Zusammenschluss trotz bestehender Anmeldepflicht in Österreich (§ 9 Abs 4 KartG) nicht zur Prüfung angemeldet wurde, verhängte das Kartellgericht auf Antrag der BWB eine Geldbuße in der Höhe von 9,6 Millionen Euro gegen Meta. Meta meldete in weiterer Folge den Zusammenschluss bei der BWB an, welche die Prüfung des Zusammenschlusses in Phase I durchführte.

Aufgrund wettbewerbsrechtlicher Bedenken haben die BWB und der Bundeskartellanwalt am 17.08.2021 einen Prüfungsantrag an das Kartellgericht gestellt. Dabei war eine Reihe möglicher negativer Effekte zu untersuchen. Insbesondere befürchtet die BWB, dass Meta

  • den diskriminierungsfreien Zugang zu Giphy für andere Onlinedienste einschränken,
  • wettbewerblich sensible Informationen über konkurrierende Onlinedienste durch die in zahlreichen Apps integrierte Schnittstelle zur Giphy-Bibliothek erlangen, sowie
  • den potentiellen Wettbewerb mit Giphy um Werbekunden im Keim ersticken könnte.

BWB: Erwerb von Giphy verstärkt die marktbeherrschende Stellung von Meta

Das Kartellgericht folgte dem Vorbringen der BWB weitgehend und stellte fest, dass der Zusammenschluss, wie er bei der BWB angemeldet wurde, die Marktstellung von Meta in wettbewerbswidriger Weise verstärken würde.

Das Kartellgericht kam zu dem Ergebnis, dass Meta eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Soziale Medien (Soziale Netzwerke wie Facebook als auch Instant Messaging Dienst wie WhatsApp) innehat. Meta verfüge über hohe Marktanteile und profitiere von relativ hohen Markteintrittsbarrieren (u.a. durch direkte und indirekte Netzwerkeffekte).

Das Kartellgericht bejahte weiters eine marktbeherrschende Stellung von Meta auf dem österreichischen Online-Werbemarkt. Dies unabhängig davon, ob auch suchgebundene Online-Werbeanbieter wie Google in den relevanten Markt miteinbezogen werden. Auch für den Online-Werbemarkt sah das Kartellgericht Wachstumsbarrieren (u.a. durch den Zugang zu Daten über die Endnutzer, welche ein zielgerichtetes Werbeangebot ermöglichen).

Das Kartellgericht folgte auch dem Vorbringen der BWB, wonach Wettbewerber von Meta nach dem durchgeführten Zusammenschluss gefährdet wären, ihren Zugang zu den Diensten von Giphy zu verlieren oder diese einen qualitativ schlechteren Zugang erhalten könnten. Meta hätte damit seine Marktposition sowohl bei Sozialen Medien als auch bei Online-Werbung in wettbewerbswidriger Weise verbessern können.

Aus diesem Grund konnte nach Ansicht des Kartellgerichts eine Freigabe lediglich unter Auflagen erfolgen (§ 12 Abs 3 KartG).

Kartellgericht sieht wettbewerbswidrige Wirkungen durch Auflagen ausgeglichen

Die vom Kartellgericht vorgesehenen Auflagen verpflichten Meta ab dem rechtskräftigen Abschluss aller in- und ausländischen Zusammenschlussprüfungen u.a. dazu,

  • einen diskriminierungsfreien Zugang zur GIF-Bibliothek von Giphy für konkurrierende Soziale Medien anzubieten (für die Dauer von fünf Jahren), und
  • alternativen GIF-Bibliotheken unter bestimmten Voraussetzungen einen Zugang mittels Programmierschnittstellen (API-Zugang) zur GIF-Bibliothek von Giphy anzubieten, um damit den Aufbau eines zusätzlichen GIF-Anbieters neben Giphy (Meta) und Tenor (Google) zu ermöglichen (für die Dauer von sieben Jahren).

Zur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung dieser Verpflichtungszusagen wird ein Auflagentreuhänder eingesetzt.

Kartellgericht sieht keine horizontalen Wettbewerbsbedenken durch den Zusammenschluss

Auf Grundlage der vorgelegten Gutachten kam das Kartellgericht zum Schluss, dass eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Meta lediglich aufgrund vertikaler Effekte zu erwarten sei (Gefahr, dass Wettbewerber Zugang zu Giphy verlieren). Keine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung werde durch die (potentiellen) Aktivitäten von Giphy als Anbieter von Online-Werbung und durch den Zugang zu wettbewerblich sensiblen Informationen von Giphy hervorgerufen.

Angesichts der marktbeherrschenden Stellung von Meta bei Sozialen Medien und Online-Werbung hat die BWB im Verfahren besonders auf die Notwendigkeit hingewiesen, den verbleibenden Restwettbewerb in diesen Märkten zu schützen.

BWB erhebt Rekurs – Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung des Kartellgerichts zur Freigabe unter Auflagen ist noch nicht rechtskräftig. Die BWB und der Bundeskartellanwalt haben mit 03.03.2022 einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht erhoben.

Dem Kartellobergericht werden eine Reihe von rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der erfolgten Zusammenschlussprüfung durch das Kartellgericht zur Überprüfung vorgelegt:

  • Verfahrensrechtlicher Mangel
  • Überprüfung der vollständigen Wirksamkeit der Auflagen, sowohl im Hinblick auf den Ausschluss von Möglichkeiten für Meta zur Umgehung der Auflagen als auch im Hinblick auf erhebliche Bedenken hinsichtlich in diesem Zusammenhang durch das Kartellgericht festgestellter Tatsachen
  • Überprüfung der kartellgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der ausreichenden Berücksichtigung der Entwicklung ohne den Zusammenschluss und damit der Frage welches Vergleichsszenario in der Prüfung anzulegen ist
  • Überprüfung der kartellgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der ausreichenden Berücksichtigung der Veränderung der Marktstruktur bei GIF-Bibliotheken

Prüfung in Großbritannien ebenso noch nicht abgeschlossen

Auch die britische Wettbewerbsbehörde CMA hat den Zusammenschluss einer wettbewerblichen Prüfung unterzogen und kam am 01.12.2021 zum Schluss, dass eine signifikante Verringerung des Wettbewerbs zu erwarten sei.

Infolgedessen wurde Meta die Veräußerung von Giphy aufgetragen, was im Wesentlichen einer Untersagung des Zusammenschlusses gleichkommt. Meta strengt aktuell ein Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung in Großbritannien an.

Quelle: BWB

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...