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EuGH-Urteil zu Doppelbestrafungsverbot im Kartellrecht

Der EuGH schafft Klarheit zur Tragweite des Grundsatzes „ne bis in idem“ bei parallelen oder späteren wettbewerbsrechtlichen Kartellrechtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten.
Von Redaktion
24. März 2022

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) beantragte am 01.09.2010 die Verhängung von Geldbußen bzw. eine Feststellung eines Verstoßes gegen Zuckerhersteller wegen mutmaßlicher Gebietsabsprachen im Vertrieb von Industriezucker in Österreich.

Die Ermittlungen der BWB kamen durch Informationen eines beteiligten Unternehmens, das in weiterer Folge als Kronzeuge kooperierte, ins Rollen. Das deutsche Bundeskartellamt verhängte am 18.02.2014 wegen der Auswirkungen dieser Verhaltensweisen in Deutschland Geldbußen gegen drei große deutsche Zuckerhersteller.

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht („KG“) wies mit Beschluss vom 15.05.2019 die Anträge der BWB in erster Instanz ab. Die BWB erhob im August 2019 gegen diese Entscheidung Rekurs beim Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht („KOG“) und regte in eventu ein Vorabentscheidungsverfahren an.

Nach Ansicht der BWB geht es um das grundsätzliche Verständnis der Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden nach der Verordnung (EG) 1/2003 einerseits, und andererseits, damit verbunden, der Effektivität des Vollzugs des Unionsrechts.

Vorabentscheidungsverfahren

In weiterer Folge legte das KOG folgende Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) vor (16Ok2/19h):

1. Ist das in der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem aufgestellte dritte Kriterium, nämlich dass das gleiche geschützte Rechtsgut betroffen sein muss, auch dann anzuwenden, wenn die Wettbewerbsbehörden zweier Mitgliedstaaten berufen sind, für denselben Sachverhalt und in Bezug auf dieselben Personen neben nationalen Rechtsnormen auch die selben europäischen Rechtsnormen (hier: Art 101 AEUV) anzuwenden?

Bei Bejahung dieser Frage:

2. Liegt in einem solchen Fall der parallelen Anwendung europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts das gleiche geschützte Rechtsgut vor?

3. Ist es darüber hinaus für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von Bedeutung, ob die zeitlich erste Geldbußenentscheidung der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes in tatsächlicher Hinsicht auf jenen weiteren Mitgliedstaat berücksichtigt hat, dessen Wettbewerbsbehörde erst danach im von ihr geführten wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden hat?

4. Liegt auch bei einem Verfahren, in dem wegen der Teilnahme eines Beteiligten am nationalen Kronzeugenprogramm nur dessen Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsrecht festgestellt werden kann, ein vom Grundsatz ne bis in idem beherrschtes Verfahren vor, oder kann eine solche bloße Feststellung der Zuwiderhandlung unabhängig vom Ergebnis eines früheren Verfahrens betreffend die Verhängung einer Geldbuße (in einem anderen Mitgliedstaat) erfolgen?

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Mit 22.03.2022 wurde das Urteil des EuGH (Rs C-151/20 Nordzucker u.a.) veröffentlicht.

Die Große Kammer des EuGH weist in ihrer Entscheidung darauf hin, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraussetzt:

  • Zum einen ist es erforderlich, dass eine frühere Entscheidung endgültig geworden ist (Voraussetzung „bis“), und
  • zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung „idem“).

Der EuGH führt weiter aus, dass für die Beurteilung, ob es sich um dieselbe Straftat („idem“) handelt, im Wettbewerbsrecht das Kriterium der Identität der materiellen Tat maßgebend ist. Dieses wird verstanden als das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen geführt haben.

Durch Gesetz können jedoch Einschränkungen der Ausübung eines Grundrechts – wie des durch das Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis idem) gewährten – vorgesehen werden, wenn sie den Wesensgehalt dieser Rechte achten, erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen.

Gemäß den Ausführungen des EuGH steht der Grundsatz ne bis in idem dem nicht entgegen, dass ein Unternehmen von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats wegen eines Verhaltens, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einen wettbewerbswidrigen Zweck oder eine wettbewerbswidrige Wirkung hatte, wegen eines Verstoßes verfolgt und mit einer Geldbuße belegt wird, obwohl dieses Verhalten bereits von einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats in einer endgültigen Entscheidung erwähnt wurde.

Diese Entscheidung darf jedoch nicht auf der Feststellung eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats beruhen. Falls dies zutrifft, verstößt die zweite Wettbewerbsbehörde, die Verfolgungsmaßnahmen im Hinblick auf diesen Zweck oder diese Wirkung einleitet, hingegen gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung.

Hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung führte der EuGH aus, dass der Grundsatz ne bis in idem auf ein Verfahren zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts anwendbar ist, in dem wegen der Teilnahme des betroffenen Beteiligten am nationalen Kronzeugenprogramm ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht lediglich festgestellt werden kann.

Die Bundeswettbewerbsbehörde begrüßt die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes geschaffene Rechtsklarheit.

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion, BWB

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