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Vom Unterfangen der Selbstreinigung und der nachhaltigen Verhaltensänderung

Bieter können gemäß Bundesvergabegesetz ungehindert auch nach einem Compliance-Vorfall an öffentlichen Vergaben weiterhin teilnehmen, wenn sie Selbstreinigungsmaßnahmen ergreifen. Der Beitrag skizziert, welche Maßnahmen das sind, welche zwingenden Gründe gegen einen Ausschluss sprechen und wie die Compliance im Unternehmen nachhaltig gesichert werden kann.
Von DDr. Alexander Petsche
11. März 2020 / Erschienen in Compliance Praxis 1/2020, S. 32
Viele Unternehmen übersehen, dass das Verhalten des Unternehmens nach einem Compliance-Vorfall von besonders großer Bedeutung ist. So sieht das Bundesvergabegesetz nunmehr vor, dass der Bieter sich selbst zu reinigen hat, wenn er nicht von öffentlichen Vergabeverfahren für 3 bis 5 Jahre ausgeschlossen werden möchte. Der Ausschluss von Vergabeverfahren kann sich nachteiliger auf den Bieter auswirken als irgendeine Strafe oder Geldbuße. Aus diesem Grund ist auch seitens der Auftraggeber wahrsch...

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