Vom Unterfangen der Selbstreinigung und der nachhaltigen Verhaltensänderung
Von DDr. Alexander Petsche
11. März 2020 / Erschienen in Compliance Praxis 1/2020, S. 32
11. März 2020 / Erschienen in Compliance Praxis 1/2020, S. 32
Viele Unternehmen übersehen, dass das Verhalten des Unternehmens nach einem Compliance-Vorfall von besonders großer Bedeutung ist. So sieht das Bundesvergabegesetz nunmehr vor, dass der Bieter sich selbst zu reinigen hat, wenn er nicht von öffentlichen Vergabeverfahren für 3 bis 5 Jahre ausgeschlossen werden möchte. Der Ausschluss von Vergabeverfahren kann sich nachteiliger auf den Bieter auswirken als irgendeine Strafe oder Geldbuße. Aus diesem Grund ist auch seitens der Auftraggeber wahrsch...
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