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Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit – wer haftet wofür?

Die Bestellung verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Unternehmen ist häufig sinnvoll, um die innerbetriebliche Verantwortung mit der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung in Einklang zu bringen. Für eine wirksame Bestellung und eine Befreiung der vertretungsbefugten Organe von einer verwaltungsstrafrechtlichen Haftung sind aber detaillierte Vorschriften zu beachten.
Von Dr. Andreas Zahradnik , Mag. Lena Winkler
31. Mai 2011 / Erschienen in Compliance Praxis 2/2011, S. 30
Verwaltungsrechtliche Verhaltenspflichten treffen auch juristische Personen, die aber mangels Schuldfähigkeit grundsätzlich nicht bestraft werden können.[1]    Zur Schließung der dadurch entstehenden Strafbarkeitslücke ordnet das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) an, dass an Stelle der juristischen Personen als Adressaten verwaltungsrechtlicher Verhaltensnormen die in § 9 VStG vorgesehenen Personen treten: die nach außen vertretungsbefugten Organe oder der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlich...

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