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Untreue – Zurück zur Vernunft

Eines der Ziele des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (StrÄG 2015)1 war es, den Untreuetatbestand des § 153 StGB zu präzisieren. Die Literatur hat sich seither mehrfach dafür ausgesprochen, im Geschäftsverkehr nur eindeutig unvertretbare Entscheidungen als Untreue zu werten. Eine aktuelle Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien zeigt, dass auch die Strafverfolgungsbehörden die Untreue nur mehr als ultima ratio sehen. Dieser Beitrag fasst zusammen, wie der Tatbestand der Untreue derzeit von den Ermittlungsbehörden angewendet wird.
Von MMag. Dr. Christopher Schrank , Annika Wolfschütz
04. März 2019 / Erschienen in Compliance Praxis 1/2019, S. 34
Der aktuelle Tatbestand Untreue ist – grob zusammengefasst – wissentlicher Befugnismissbrauch eines Machthabers, der zu einer Schädigung des Machtgebers führt. Im hier relevanten Kontext handelt es sich dabei in der Regel um Fälle, in denen ein Manager wissentlich gegen seine Pflichten verstößt und der Gesellschaft dadurch einen finanziellen Schaden zufügt. Seit der Novellierung des Untreuetatbestands liegt ein wissentlicher Befugnismissbrauch nur mehr dann vor, wenn der Regelverstoß in „unve...

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