Virtuelle Überlassung ins Ausland: Ohne Bewilligung drohen Strafen
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stellt nun klar, dass für virtuelle Überlassungen ins EWR-Ausland eine Bewilligung erforderlich ist, wodurch Handlungsbedarf entsteht. Denn ohne Bewilligung drohen Verwaltungsstrafen. Für die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften (außerhalb des EWR) ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Diese muss vom Überlasser bei der Gewerbebehörde vorab beantragt werden. Ob die Arbeitskräfte ihren Arbeitsort physisch ins Ausl...
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