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Virtuelle Überlassung ins Ausland: Ohne Bewilligung drohen Strafen

Die Digitalisierung hat neue Formen der Arbeitsorganisation hervorgebracht – darunter auch die sogenannte „virtuelle“ grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung. Bei der "virtuellen" Arbeitskräfteüberlassung arbeiten überlassene Arbeitskräfte physisch in Österreich, erbringen ihre Leistungen jedoch ausschließlich digital für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stellt nun klar, dass für virtuelle Überlassungen ins EWR-Ausland eine Bewilligung erforderlich ist, wodurch Handlungsbedarf entsteht. Denn ohne Bewilligung drohen Verwaltungsstrafen. Für die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften (außerhalb des EWR) ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Diese muss vom Überlasser bei der Gewerbebehörde vorab beantragt werden. Ob die Arbeitskräfte ihren Arbeitsort physisch ins Ausl...

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