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Kündigung in Tranchen: OGH weist Umgehung des Frühwarnsystems zurück

Bei der Kündigung mehrerer Mitarbeiter in Tranchen ist zu prüfen, ob sich hinter der zeitlichen Streuung eine einheitliche Auflösungsabsicht verbirgt. In diesem Fall greift das Frühwarnsystem nach dem AMFG.
Von Redaktion
28. Juni 2021

Das beklagte Unternehmen kündigte ohne Verständigung des Arbeitsmarktservice (AMS) unter anderem die Arbeitsverhältnisse von sieben über 50-jährigen Mitarbeitern auf. Nachdem diese dagegen Klagen erhoben hatten, kündigte sie die Arbeitsverhältnisse für dieselben Personen zu drei verschiedenen Terminen innerhalb von zwei Monaten auf, um die Schwellenwerte des Frühwarnsystems nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) nicht zu überschreiten.

Die Vorinstanzen erklärten die davon betroffene zweite Kündigung der Klägerin wegen Verletzung des Frühwarnsystems nach dem AMFG für unwirksam.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der beklagten Partei zurück (OGH 9 ObA 33/21z, 29.04.2021).

Arbeitgeber haben die regionale Geschäftsstelle des AMS zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen (§ 45a AMFG). Die Absicht des Arbeitgebers ist auch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer „Streuung“ der Kündigungen über einen längeren als 30-tägigen Zeitraum maßgeblich. Lag eine solche Streuung schon in der ursprünglichen Absicht des Arbeitgebers, ist sie zulässig, nicht aber, wenn sich die Kündigungserklärungen entgegen seiner ursprünglichen Intention faktisch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Bei verschiedenen Auflösungsschritten bedarf es daher der Prüfung, ob sie Ausdruck einer einheitlichen Auflösungsabsicht sind. Das war im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die zweiten Kündigungen nur der Korrektur der unwirksamen ersten Kündigungen dienen sollten.

Quelle: OGH

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