Illegale Ausländerbeschäftigung: Fällt Strafe pro überlassenem Ausländer?
06. Mai 2021
Werden ausländische Arbeitnehmer einer inländischen Gesellschaft von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat zur Arbeitsleistung überlassen (grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung) und in der Folge vom inländischen Betrieb ohne die erforderlichen Genehmigungen in Österreich beschäftigt, darf dem Unternehmen nach der Rechtsprechung des EuGH nur eine Gesamtstrafe vorgeschrieben werden; das Unionsrecht verdrängt somit die Regelung des § 28 Abs 1 Z 1 dritter Strafsatz AuslBG, die für jeden unerlaubten Ausländer eine eigene Strafe normiert.
Werden die Ausländer dem inländischen Unternehmen jedoch von einer ebenfalls in Österreich ansässigen Gesellschaft überlassen, ist § 28 Abs 1 Z 1 dritter Strafsatz AuslBG anzuwenden und für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe zu verhängen.
Unzulässige Inländerdiskriminierung?
Diese unterschiedliche hohe Strafdrohung je nachdem, ob der Überlasser der Arbeitskräfte seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedsstaat hat, erscheint dem VwGH sachlich nicht gerechtfertigt und stellt seiner Ansicht nach eine unzulässige Inländerdiskriminierung dar.
Der VwGH hat daher beim VfGH die Aufhebung der Wortfolge „für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer“ in § 28 Abs 1 Z 1 dritter Strafsatz AuslBG wegen Verfassungswidrigkeit beantragt.
Volltext des Beschlusses
Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion
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