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Wettbewerbshüter: RWE darf Beteiligung an E.ON erwerben

Sowohl Europäische Kommission als auch das deutsche Bundeskartellamt haben die Übernahme von E.ON-Vermögenswerten aus dem Bereich der Erzeugung von Öko- und Atomstrom durch RWE genehmigt.
Von Redaktion
27. Februar 2019

Die EU-Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das Vorhaben keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum gibt.

Die beiden Energiekonzerne führen einen komplexen Austausch von Vermögenswerten durch. Im Anschluss an diesen Austausch wird RWE in erster Linie auf den vorgelagerten Märkten für Stromerzeugung und -großhandel tätig sein, während sich E.ON auf die Verteilung von Strom und Gas und den einschlägigen Einzelhandel konzentrieren wird.

Im Rahmen des Austausches von Vermögenswerten soll RWE

  1. den Großteil der E-ON-Vermögenswerte zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und von Atomstrom sowie

  2. eine Minderheitsbeteiligung von 16,67 % an E.ON als Teilzahlung für die Vermögenswerte, die RWE im Rahmen des Austauschs an E.ON veräußert, erwerben.

Die Übernahme der RWE-Verteilungs- und Einzelhandelssparte durch E.ON ist Gegenstand einer gesonderten Prüfung durch die Kommission, die noch nicht abgeschlossen ist.

Die Untersuchung der Kommission

Die Untersuchung der Auswirkungen der Übernahme auf Stromerzeugung und Stromgroßhandel, v.a. in Deutschland, ergab, dass das Vorhaben:

  • den wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für Stromerzeugung und -großhandel nicht behindern dürfte.

  • sich voraussichtlich nicht auf die Fähigkeit und den Anreiz von RWE auswirken wird, die Marktpreise durch das Zurückhalten von Strom zu beeinflussen, da der Zuwachs so gering ist, dass er den Anreiz von RWE, Strom zurückzuhalten, kaum wesentlich steigern dürfte.

Daher gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, da RWE auf den Märkten für Stromerzeugung und Stromgroßhandel auch nach Durchführung des Vorhabens mit einem wirksamen Wettbewerb konfrontiert wäre, und sie genehmigte das Vorhaben ohne Auflagen.

(Quellen: EU-Kommission, Bundeskartellamt)

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