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Wertpapieraufsicht: VwGH zur Häufigkeit von Prüfungen durch die Interne Revision

Kreditinstitute, die dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegen, müssen regelmäßig Prüfungen durch die interne Revision vornehmen. Der VwGH stellt nun klar, dass die Häufigkeit solcher Audits nicht genau vorgegeben ist, sondern vom individuellen Risikoprofil einer Organisation abhängt.
Von Redaktion
04. März 2015

Das Wertpapieraufsichtsgesetz (§ 20 Z 1 WAG 2007) sieht als zentrale Aufgaben der internen Revision einerseits die Erstellung und andererseits die dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms vor. Als Straftatbestände kommen demnach die Unterlassung sowohl der Erstellung als auch der dauerhaften Umsetzung eines entsprechenden Revisionsprogramms als jeweils selbstständig zu beurteilende Delikte in Frage.

Risikobasierte Betrachtung ausschlaggebend für Revisionsintensität

In einem aktuellen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) festgestellt:

  • Sowohl das Revisionsprogramm selbst als auch dessen Umsetzung ist so einzurichten, dass die Angemessenheit und Wirksamkeit aller organisatorischen Einrichtungen und Abläufe des Rechtsträgers geprüft und bewertet werden können. Der Maßstab für die Beurteilung der Tauglichkeit des Revisionsprogrammes kann nur das mit den konkreten Organisationsbereichen verbundene Risiko sein.

  • Solche risikobasierten Betrachtungen bei der Erstellung und Umsetzung müssen die konkreten Umstände des Unternehmens (Rechtsträgers) im Auge haben und dürfen sich nicht in allgemeinen Überlegungen grundsätzlich bestehender Risiken erschöpfen.

  • Entsprechend des vom Rechtsträger ermittelten konkreten Risikos für einen Bereich sind die Instrumente zur Prüfung und Bewertung zu wählen, wozu auch die Häufigkeit von Prüfungen zählt. Je risikoreicher ein Bereich eingeschätzt wurde, umso öfter ist er zu prüfen. Auch die Prüfhäufigkeit ist Ausdruck der Wirksamkeit des Revisionsprogrammes.

Keine konkreten Angaben zur Prüfhäufigkeit vom Gesetzgeber

Weder § 20 WAG 2007 oder die Erläuternden Bemerkungen dazu, noch Art 8 der RL 2006/73/EG (MIFID), der durch § 20 WAG 2007 umgesetzt wurde, enthalten konkrete Regelungen, in welchen Abständen die interne Revision das Revisionsprogramm umzusetzen hat.

Die „FMA-Mindeststandards für die interne Revision“ können laut VwGH lediglich Anhaltspunkte liefern, sind jedoch keine allgemein verbindlichen Normen und ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall. Schon dem Wortlaut des Gesetzes folgend sei somit sowohl bei der Einrichtung der internen Revision als auch bei der Erstellung und Umsetzung des Revisionsprogramms auf die individuellen Verhältnisse des Rechtsträgers abzustellen.

Weblink

Das Urteil im Volltext (VwGH 30. 1. 2015, Ra 2014/02/0116)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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