OGH zu Anlegerschaden: Bank haftet nicht immer für Vermögensberater
21. Januar 2018
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall verlor ein Anleger durch nachteilige Transaktionen den gesamten Anlagebetrag. Ein Mitarbeiter der beklagten Bank hatte sich bei der Beratung des Kunden nicht an die „hausinternen Richtlinien“ der Bank gehalten.
Diese besagen, dass Mitarbeiter der Bank solche hoch spekulativen Geschäfte gar nicht durchführen dürfen. Der Vermögensberater hatte die Transaktionen – mit Einverständnis des Anlegers – daher über ein externes, nicht bei der Bank eingerichtetes Konto abgewickelt.
Der OGH hatte zu entscheiden, ob die Bank für die Fehlberatung ihres Mitarbeiters haftet.
Die Entscheidung
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsherr dann nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs herausfällt, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hat.
Im gegenständlichen Fall hält der Oberste Gerichtshof (OGH) die Beurteilung des Berufungsgerichts für nicht korrekturbedürftig. Dieses hatte festgestellt, dass die vom Vermögensberater für den Anleger vorgenommenen Überweisungen, die sich als Fehlinvestitionen herausstellten und zum Verlust des Kapitals führten, nicht in den Aufgabenkreis fielen, den der Vermögensberater für die Bank wahrzunehmen hatte.
Die Bank haftet dafür daher nicht nach § 1313a ABGB.
Weblink
Die Entscheidung im Volltext (OGH, 25. 10. 2017, 3 Ob 165/17m)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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