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OGH: Anlegerentschädigung nur für Vertragspartner des Wertpapierdienstleisters

Die Entschädigungszahlung nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz steht nur dem Vertragspartner des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu, nicht aber auch demjenigen, dem die Veranlagung wirtschaftlich bloß zugerechnet werden kann.
Von Redaktion
11. März 2014

Ein Ehepaar begehrte von der beklagten Entschädigungseinrichtung für Wertpapierunternehmen gemeinsam die Zahlung des gesetzlich zustehenden Höchstentschädigungsbetrags von 20.000 Euro. Bei den Zahlungen in die Depots habe es sich um ein gemeinsames Investment beider Kläger aus ihrem ehelichen Vermögen gehandelt, das ihnen zu gleichen Teilen zukommen solle.

Das Erstgericht wies das Begehren des Ehemanns ab, weil er hinsichtlich der Veranlagungen nicht Vertragspartner des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Ehemanns Folge, weil beiden Klägern der Nachweis gelungen sei, dass sie gemeinsames Vermögen veranlagt hätten. Es berief sich dazu auf die zur Einlagensicherung nach dem Bankwesengesetz ergangene Rechtsprechung.

Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und wies das Begehren des Ehemanns ab. Für den Anwendungsbereich des Wertpapieraufsichtsgesetzes besteht keine Regelung über Mehrfachauszahlungen, wie sie das Bankwesengesetz vorsieht.

Eine Anwendung des von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Bankwesengesetz entwickelten Rechtssatzes, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offenlegen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammt, auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des Wertpapieraufsichtsgesetzes kommt mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht in Betracht. Derjenige, dem die Anlage bloß wirtschaftlich zuzurechnen ist, hat daher keinen Anspruch auf Entschädigungszahlung.

Weblink

Volltext des Urteils - OGH, 23. 1. 2014, 1 Ob 215/13v

(Quelle: OGH)

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