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VwGH zum Entzug einer Bankkonzession

Der Verwaltungsgerichtshof führt in aktuellen Urteilen Gründe für den Entzug einer Bankkonzession aus.
Von Redaktion
12. Dezember 2013

In zwei Urteilen vom 29.11.2013 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde einer Bank gegen den Entzug ihrer Bankkonzession ab (VwGH 2012/17/0585 bzw. 2013/17/0199):

Voraussetzung für die Erteilung einer Bankkonzession ist, dass die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellen sind, und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben (§ 5 Abs 1 Z 3 BWG).

Beabsichtigt später ein „interessierter Erwerber“ den Erwerb bzw die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung, hat er dies der FMA zuvor schriftlich anzuzeigen (§ 20 Abs 1 BWG).

Ist er dieser Anzeigeverpflichtung vor Erwerb der qualifizierte Beteiligung nicht nachgekommen, kann die FMA nicht nur geeignete Maßnahmen ergreifen (ua zB Bestellung eines Regierungskommissärs, Untersagung der Führung des Kreditinstituts durch die bisherigen Geschäftsleiter), sondern sie kann daneben auch nach § 70 Abs 4 BWG vorgehen und – wie im vorliegenden Fall – wegen Verlustes der Konzessionsvoraussetzungen die Konzession zurücknehmen.

Auch Nichtzugehörigkeit zu Sicherungseinrichtung lässt Konzession erlöschen

Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, haben nach § 93 Abs 1 BWG der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein Institut der Sicherungseinrichtung nicht (mehr) an, so erlischt die Konzession für Bankgeschäfte. Auch im Anwendungsbereich des § 93 Abs 1 BWG gilt das Erlöschen der Konzession als Beseitigung der Konzession, die ex lege eintritt.

Der Gesetzgeber hat zwar die Mitgliedschaft eines Kreditinstituts bei einer Einlagensicherung nicht als Konzessionsbedingung gem § 5 BWG normiert; das hindert ihn jedoch nicht, diese Voraussetzung für den Fortbestand einer Konzession zu verlangen, wie sich das aus § 93 Abs 1 BWG ergibt.

Allein eine Wiederaufnahme bei der Sicherungseinrichtung führt noch nicht zu einem Wiederaufleben einer bereits erloschenen Konzession bzw des bereits erloschenen Teils der Konzession.

§ 93 BWG gilt nach § 93c BWG bei Entzug oder Erlöschen der Konzession für alle Einlagen und Forderungen, die bis dahin entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall danach eingetreten ist. Damit ist klargestellt, dass alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Erlöschen der Konzession entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch nach dem Entzug derselben gesichert sind.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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